Gesetze / Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
AVBFernwärmeV§ 1 Gegenstand der Verordnung
Stand: 05.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBFernw%C3%A4rmeV/1#abs-1 (1) Soweit Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluß an die Fernwärmeversorgung und für die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen), gelten die §§ 2 bis 34. Diese sind, soweit Absatz 3 und § 35 nichts anderes vorsehen, Bestandteil des Versorgungsvertrages.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBFernw%C3%A4rmeV/1#abs-2 (2) Die Verordnung gilt nicht für den Anschluß und die Versorgung von Industrieunternehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBFernw%C3%A4rmeV/1#abs-3 (3) Der Vertrag kann auch zu allgemeinen Versorgungsbedingungen abgeschlossen werden, die von den §§ 2 bis 34 abweichen, wenn das Fernwärmeversorgungsunternehmen einen Vertragsabschluß zu den allgemeinen Bedingungen dieser Verordnung angeboten hat und der Kunde mit den Abweichungen ausdrücklich einverstanden ist. Auf die abweichenden Bedingungen sind die §§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Von den Bestimmungen des § 18 Absatz 1 und § 24 Absatz 1 darf nicht abgewichen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVBFernw%C3%A4rmeV/1#abs-4 (4) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, soweit sie in dieser Verordnung nicht abschließend geregelt sind oder nach Absatz 3 von den §§ 2 bis 34 abweichen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben.
Wird zitiert von 54 Entscheidungen zu § 1 AVBFernwärmeV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 18.05.2017 – 4 U 150/16Zitiert von 8
- LG Essen, 18.02.2026 – 11 O 103/25
- BGH, 06.04.2022 – VIII ZR 295/20Fernwärmelieferungsvertrag: Wirksamkeit von Anpassungsklauseln für den Bereitstellungs- bzw. Grundpreis; Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit nur einer Preiskomponente der Preisänderungsklausel; einseitiges Anpassungsrecht bei unwirksamen PreisänderungsklauselnZitiert von 42
- BGH, 06.04.2011 – VIII ZR 273/09Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fernwärmelieferanten: Inhaltskontrolle; kostenorientierte Preisbemessung; Kopplung der Veränderung des verbrauchsabhängigen Arbeitspreises allein an die Preisentwicklung für leichtes Heizöl bei ausschließlichem Einsatz von Erdgas; Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel im ZahlungsprozessZitiert von 34
- BGH, 06.04.2011 – VIII ZR 66/09Fernwärmelieferungsvertrag: Verstoß einer Preisanpassungsklausel gegen das TransparenzgebotZitiert von 21
- OLG Brandenburg, 10.11.2010 – 7 U 44/10Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 18.11.2025 – 13 UKl 3/24Zitiert von 2
- BGH, 25.09.2024 – VIII ZR 176/21Fernwärmelieferungsverhältnis: Fortentwicklung der Dreijahreslösung bei langjährig nicht weiter verfolgten, rechtzeitigen Widerspruchs gegen PreiserhöhungenZitiert von 3
- BGH, 25.09.2024 – VIII ZR 165/21Fortentwicklung der Dreijahreslösung bei Fernwärmelieferungsverhältnissen im Falle eines vom Kunden langjährig nicht weiter verfolgten Widerspruchs gegen PreiserhöhungenZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 AVBFernwärmeV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
28.09.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. September 2021 (BGBl. I 4591)
BGBl. 2021 I S. 4591
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.