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Artikel 5 · BT-Drs. 17/1719 · S. 27

Zu Artikel 5 (Änderung der AVBFernwärmeV)

Zu Artikel 5 (Änderung der AVBFernwärmeV)
Zu Nummer 1 (§ 24)
Soweit nicht in § 4 Absatz 2 EDL-G erfolgt, setzt Absatz 1
die Verpflichtung aus Artikel 13 Absatz 2 und 3 der Richt-
linie 2006/32/EG für die von Artikel 2 nicht erfasste
Fernwärme um. Der neu gefasste § 24 Absatz 1
AVBFernwärmeV gibt dem Kunden einen Anspruch, die
Häufigkeit seiner Verbrauchsabrechnung zu bestimmen. Ab-
satz 1 Satz 1 übernimmt § 12 Absatz 1 StromGVV bzw.
GasGVV. Ab- satz 1 Satz 2 verpflichtet den Lieferanten, auf
Kundenwunsch unterjährliche Abrechnungen zu verein-
baren. Die Regelung in Absatz 2 entspricht der Regelung
für die Strom- und Gasversorgung, wie sie mit Artikel 2 in
§ 40 EnWG eingefügt wird. Es erscheint sachlich geboten,
die Regelung für die Fernwärmeversorgung gleichlautend
zu treffen.
Zu Nummer 2 (§ 32)
Durch die Änderung in § 32 Absatz 1 wird die Laufzeit-
begrenzung auf zehn Jahre auch auf Verträge ausgedehnt,
die vor dem 1. April 1980 geschlossen wurden. Auch für
diese Verträge sollen nun die Laufzeit und Kündigungsrege-
lungen nach § 32 AVBFernwärmeV gelten. Insbesondere
gilt nun für diese Verträge auch schon § 32 Absatz 2
AVBFernwärmeV direkt, so dass die Sonderregelung in
§ 32 Absatz 2 AVBFernwärmeV aufgehoben werden kann.
Zu Nummer 3 (§ 37)
Ergänzend zu den Änderungen in § 32 AVBFernwärmeV
muss eine Übergangsvorschrift geschaffen werden, die die
notwendigen Regelungen zur Überleitung der vor dem
1. April 1980 geschlossenen Altverträge trifft, die noch
wirksam sind. § 37 Absatz 2 Satz 3 AVBFernwärmeV er-
streckt die Geltung des § 23 Absatz 1 AVBFernwärmeV
auch auf die vor dem 1. April 1980 geschlossenen Verträge.
Diese Erstreckung des § 32 Absatz 1 AVBFernwärmeV auf
die Altverträge soll aber nicht dazu führen, dass diese we-
gen Überschreitung der zulässigen Laufzeit unwi

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.872 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 17/1719, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 126.008–128.880 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.23) +D1D2D3 · Prüfwert ca9cbd5e9227301d….

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