Gesetze / Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
AVBFernwärmeV§ 3 Anpassung der Leistung
Stand: 05.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBFernw%C3%A4rmeV/3#abs-1 (1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat dem Kunden die Möglichkeit einzuräumen, eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Wärmeleistung (Leistung) während der Vertragslaufzeit vorzunehmen. Die Anpassung der Leistung nach Satz 1 kann einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats erfolgen und bedarf keines Nachweises, sofern sich die Leistung nicht um mehr als 50 Prozent reduziert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBFernw%C3%A4rmeV/3#abs-2 (2) Der Kunde kann eine Anpassung der Leistung, die eine Reduktion um mehr als 50 Prozent im Vergleich zur vertraglich vereinbarten Leistung darstellt, oder eine Kündigung des Versorgungsvertrages mit zweimonatiger Frist vornehmen, sofern er die Leistung durch den Einsatz erneuerbarer Energien ersetzen will. Er hat zu belegen, dass erneuerbare Energien eingesetzt werden sollen.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 3 AVBFernwärmeV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 16.06.2021 – 1 K 5140/18Zitiert von 1
- VG Gera, 10.03.2010 – 2 K 3/08 Ge
- AG Brühl, 02.02.2024 – 28 C 103/23
- AG Brühl, 11.12.2023 – 22 C 50/23
- LG Regensburg, 08.07.2022 – 34 O 2572/21
- AG Brühl, 14.12.2023 – 27 C 59/23
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 27.08.2021 – 4 A 157/19
- OLG Frankfurt am Main, 14.12.2017 – 12 U 202/15Zitiert von 3
- BGH, 06.02.2013 – VIII ZR 354/11Wasserversorgungsvertrag: Anspruch des Versorgungsunternehmens gegen den Anschlussnehmer auf Anpassung der Kundenanlage und Tragung der AnpassungskostenZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 AVBFernwärmeV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.09.2021 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. September 2021 (BGBl. I 4591)
BGBl. 2021 I S. 4591
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19.01.1989 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Januar 1989 (BGBl. I 109)
BGBl. 1989 I S. 109
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