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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 4591
BGBl. 2021 I S. 4591 · 17.293 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Umsetzung der Vorgaben zu Fernwärme und Fernkälte
in der Richtlinie (EU) 2018/2002 sowie in der Richtlinie (EU) 2018/20011
Vom 28. September 2021
Es verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium der Justiz und für Verbraucherschutz auf Grund
– des Artikel 243 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;
1997 I S. 1061), der zuletzt durch Artikel 179 Num-
mer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, und
– des § 6a des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August
2020 (BGBl. I S. 1728):
Artikel 1
Verordnung
über die Verbrauchserfassung und Abrechnung
bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte
(Fernwärme- oder
Fernkälte-Verbrauchserfassungs-
und -Abrechnungsverordnung – FFVAV)
§1
Anwendungsbereich
(1) Bei einem Vertrag über die Versorgung mit Fern-
wärme oder über die Versorgung mit Fernkälte hat ein
Unternehmen, das einen Kunden mit Fernwärme oder
Fernkälte versorgt, die nachfolgenden Bestimmungen
in Bezug auf die Verbrauchserfassung und Abrechnung
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2002
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember
2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz
(ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 75). Diese Verordnung dient zudem
der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung
der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom
21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11).
sowie die in diesem Zusammenhang erforderliche
Bereitstellung von Informationen einzuhalten.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auch
für öffentlich-rechtlich gestaltete Versorgungsverhält-
nisse anzuwenden.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Fernablesbar ist eine Messeinrichtung, wenn sie
ohne Zugang zu den einzelnen Nutzeinheiten abge-
lesen werden kann.
(2) Fernkälte ist die gewerbliche Lieferung von Kälte
aus einer nicht im Eigentum des Gebäudeeigentümers
stehenden Kälteerzeugungsanlage.
(3) Fernwärme ist die gewerbliche Lieferung von
Wärme aus einer nicht im Eigentum des Gebäude-
eigentümers stehenden Wärmeerzeugungsanlage.
(4) Versorgungsunternehmen ist ein Unternehmen,
das Kunden mit Fernwärme oder Fernkälte versorgt.
§3
Messung des
Verbrauchs von Fernwärme- und Fernkälte
(1) Zur Ermittlung des verbrauchsabhängigen Ent-
gelts hat ein Versorgungsunternehmen Messeinrich-
tungen zu verwenden, die den mess- und eichrecht-
lichen Vorschriften entsprechen. Der Fernwärme- oder
Fernkälteverbrauch ist durch Messung festzustellen,
welche den tatsächlichen Fernwärme- oder Fernkälte-
verbrauch des Kunden präzise widerzuspiegeln hat.
Wird Dampf als Wärmeträger zur Verfügung gestellt,
ist die Dampf- oder die rückgeführte Kondensatmenge
zu messen. Soweit das Versorgungsunternehmen aus
Gründen, die es nicht zu vertreten hat, den tatsäch-
lichen Verbrauch für einen bestimmten Abrechnungs-

zeitraum nicht ermitteln kann, darf die Verbrauchs-
erfassung auf einer Schätzung beruhen, die unter
angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen
Verhältnisse zu erfolgen hat.
(2) Die Messeinrichtungen sind in der Übergabe-
station oder an der Übergabestelle durch das Ver-
sorgungsunternehmen zu installieren. Der Kunde oder
Anschlussnehmer hat dies zu dulden.
(3) Messeinrichtungen, die nach dem 5. Oktober
2021 installiert werden, müssen fernablesbar sein. Vor
dem 5. Oktober 2021 installierte, nicht fernablesbare
Messeinrichtungen sind bis einschließlich 31. Dezem-
ber 2026 mit der Funktion der Fernablesbarkeit nach-
zurüsten oder durch fernablesbare Messeinrichtungen
zu ersetzen.
(4) Fernablesbare Messeinrichtungen nach Absatz 3
müssen mit den Messeinrichtungen gleicher Art
anderer Hersteller interoperabel sein und den Daten-
schutz sowie die Datensicherheit gewährleisten.
Die Interoperabilität ist in der Weise zu gewährleisten,
dass im Fall der Übernahme der Ablesung durch eine
andere Person diese die Messeinrichtung selbst
fernablesen kann. Fernablesbare Messeinrichtungen
müssen dem jeweiligen Stand der Technik ent-
sprechen. Die Einhaltung des Stands der Technik wird
vermutet, soweit Schutzprofile und technische Richt-
linien eingehalten werden, die vom Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik bekanntgemacht
worden sind.
(5) Wird an der Übergabestelle eine Messeinrich-
tung installiert, die zum Zweck der Fernablesbarkeit
an ein Smart-Meter-Gateway angeschlossen wird,
muss dieses Smart-Meter-Gateway die technischen
Vorgaben zur Gewährleistung von Datenschutz und
Datensicherheit nach dem Messstellenbetriebsgesetz
vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2021
(BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung erfüllen.
(6) Ist an der Übergabestelle eine Messeinrichtung
installiert, die an ein Smart-Meter-Gateway ange-
schlossen ist, unterliegen die Einrichtung und die
Abrechnung des Messstellenbetriebs den Vorga-
ben des Messstellenbetriebs im Messstellenbetriebs-
gesetz.
(7) Ist im Bereich der Übergabestelle bereits ein
Smart-Meter-Gateway für den Messstellenbetrieb der
Sparte Strom vorhanden, kann der Anschlussnehmer
zur Messung des Fernwärme- oder Fernkälte-
verbrauchs, die den tatsächlichen Fernwärme- oder
Fernkälteverbrauch des Kunden präzise widerspiegelt,
einen Messstellenbetreiber auswählen, um von dem
Bündelangebot nach § 6 Nummer 1 des Messstellen-
betriebsgesetzes Gebrauch zu machen.
(8) Sofern das Versorgungsunternehmen eine Weiter-
gabe der bei der Installation, Nachrüstung sowie Be-
trieb von fernablesbaren Messeinrichtungen nach den
Absätzen 1 bis 3 anfallenden Kosten zu Lasten der
Kundinnen und Kunden vorsieht, hat das Versorgungs-
unternehmen den Kundinnen und Kunden die betref-
fenden Kosten unter Berücksichtigung der möglicher-
weise zu erzielenden Einsparungen transparent und
verständlich darzulegen.
§4
Abrechnung, Abrechnungs-
informationen, Verbrauchsinformationen
(1) Ein Versorgungsunternehmen hat dem Kunden
Abrechnungen und Abrechnungsinformationen ein-
schließlich Verbrauchsinformationen unentgeltlich zu
übermitteln. Auf Wunsch des Kunden hat es diese
unentgeltlich auch elektronisch bereitzustellen.
(2) Versorgungsunternehmen, die Kunden mit Fern-
wärme oder Fernkälte versorgen, sind verpflichtet,
die Kosten für fernablesbare Messeinrichtungen, die
Einsparungen durch die entfallende Vor-Ort-Ablesung
und Einsparungen durch spartenübergreifende Fern-
ablesung dem Kunden klar und verständlich offen-
zulegen.
(3) Das Versorgungsunternehmen hat dem Kunden
die Abrechnung mindestens einmal jährlich auf der
Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs zur Verfü-
gung zu stellen. Soweit das Versorgungsunternehmen
den tatsächlichen Verbrauch für einen bestimmten
Abrechnungszeitraum gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 ge-
schätzt hat, darf die Abrechnung auf dieser Ver-
brauchsschätzung beruhen.
(4) Wenn fernablesbare Messeinrichtungen instal-
liert sind oder Messeinrichtungen mit der Funktion der
Fernablesbarkeit ausgestattet sind, hat das Ver-
sorgungsunternehmen dem Kunden Abrechnungs-
informationen einschließlich Verbrauchsinformationen
auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs in
folgenden Zeitabständen zur Verfügung zu stellen:
1. auf Verlangen des Kunden oder wenn der Kunde
für seine Abrechnungen die elektronische Bereit-
stellung gewählt hat, mindestens vierteljährlich und
2. ansonsten mindestens zweimal im Jahr.
(5) Ab dem 1. Januar 2022 sind die Abrechnungs-
informationen einschließlich Verbrauchsinformationen
nach Satz 1 monatlich zur Verfügung zu stellen. Das
Versorgungsunternehmen hat bei der Verarbeitung
der Abrechnungsinformationen einschließlich Ver-
brauchsinformationen die Einhaltung datenschutz-
und datensicherheitsrechtlicher Anforderungen zu ge-
währleisten.
§5
Inhalt und Transparenz der Abrechnungen
(1) Das Versorgungsunternehmen muss dem Kun-
den mit den Abrechnungen folgende Informationen
unentgeltlich sowie auf klare und verständliche Weise
zur Verfügung stellen:
1. die für die Versorgung des Kunden geltenden tat-
sächlichen Preise und dessen tatsächlichen Ver-
brauch,
2. Informationen über
a) den aktuellen und prozentualen Anteil der ein-
gesetzten Energieträger und der eingesetzten
Wärme- oder Kältegewinnungstechnologien im
Gesamtenergiemix im Durchschnitt des letzten
Jahres,
b) die mit dem Energiemix verbundenen jährlichen
Treibhausgasemissionen; bei Kunden, die mit
Fernkälte oder Fernwärme aus technisch zu-
sammenhängenden Fernkälte- oder Fernwärme-

systemen mit einer thermischen Gesamtnenn-
leistung unter 20 Megawatt versorgt werden, ist
diese Verpflichtung erst ab dem 1. Januar 2022
anzuwenden,
c) die auf Wärme oder Kälte erhobenen Steuern,
Abgaben oder Zölle,
3. einen Vergleich des gegenwärtigen, witterungsbe-
reinigten Wärme- oder Kälteverbrauchs des Kunden
mit dessen witterungsbereinigtem Wärme- oder
Kälteverbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres
in grafischer Form,
4. Kontaktinformationen, darunter Internetadressen,
von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen
oder ähnlichen Einrichtungen, bei denen Informa-
tionen über angebotene Maßnahmen zur Energie-
effizienzverbesserung, Kunden-Vergleichsprofile und
objektive technische Spezifikationen für energie-
betriebene Geräte eingeholt werden können,
5. Informationen über Beschwerdeverfahren im Zu-
sammenhang mit der Verbrauchsmessung und der
Abrechnung, über Dienste von Bürgerbeauftragten
oder über alternative Streitbeilegungsverfahren,
soweit diese zur Anwendung kommen,
6. Vergleiche mit dem normierten oder durch Ver-
gleichstests ermittelten Durchschnittskunden der-
selben Nutzerkategorie; im Fall der elektronischen
Übermittlung der Abrechnung kann ein solcher
Vergleich vom Versorgungsunternehmen alternativ
online bereitgestellt und in der Abrechnung darauf
verwiesen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 muss das Versor-
gungsunternehmen, soweit Abrechnungen im Fall des
§ 4 Absatz 3 Satz 2 nicht auf dem tatsächlichen Ver-
brauch beruhen, auf klare und verständliche Weise
erklären, wie der in der Abrechnung ausgewiesene Be-
trag berechnet wurde. In der Abrechnung sind insoweit
mindestens die Informationen gemäß Absatz 1 Num-
mer 4 und 5 anzugeben.
(3) Das Versorgungsunternehmen hat zudem in
leicht zugänglicher Form, auf seiner Internetseite und
in den Abrechnungen, Informationen über den Primär-
energiefaktor seines technisch zusammenhängenden
Fernwärme- oder Fernkältesystems zugänglich zu
machen sowie darüber, wie hoch in seinem technisch
zusammenhängenden Fernwärme- oder Fernkälte-
system der prozentuale Anteil der eingesetzten er-
neuerbaren Energien im Sinne des § 3 Absatz 2 des
Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I
S. 1728) in der jeweils geltenden Fassung ist.
(4) Auf Verlangen des Kunden ist das Versorgungs-
unternehmen verpflichtet, Informationen über die Ab-
rechnungen und den historischen Verbrauch des Kun-
den, soweit verfügbar, einem vom Kunden benannten
Energiedienstleister zur Verfügung zu stellen.
Artikel 2
Änderung der
Verordnung über Allgemeine
Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für
die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980
(BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Artikel 16 des Ge-
setzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „§§ 3 bis 11 des Ge-
setzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen“ durch die Wörter „§§ 305
bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Von den Bestimmungen des § 18 Absatz 1 und
§ 24 Absatz 1 darf nicht abgewichen werden.“
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Veröffentlichungspflichten
(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat
in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher
Form in jeweils aktueller Fassung seine allgemeinen
Versorgungsbedingungen, einschließlich der dazu-
gehörenden Preisregelungen, Preisanpassungs-
klauseln und Preiskomponenten, sowie eindeutige
Verweise auf die Quellen verwendeter Indizes und
Preislisten barrierefrei im Internet zu veröffentlichen.
(2) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat
zudem Informationen über die Netzverluste in
Megawattstunden pro Jahr als Differenz zwischen
der Wärme-Netzeinspeisung und der nutzbaren
Wärmeabgabe im Internet in leicht zugänglicher
und allgemein verständlicher Form zu veröffent-
lichen. Die Wärmeabgabe entspricht der vom Kun-
den und vom Versorger für eigene Einrichtungen
entnommenen Wärme.“
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Anpassung der Leistung
(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat
dem Kunden die Möglichkeit einzuräumen, eine An-
passung der vertraglich vereinbarten Wärmeleistung
(Leistung) während der Vertragslaufzeit vorzuneh-
men. Die Anpassung der Leistung nach Satz 1 kann
einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen zum
Ende eines Kalendermonats erfolgen und bedarf
keines Nachweises, sofern sich die Leistung nicht
um mehr als 50 Prozent reduziert.
(2) Der Kunde kann eine Anpassung der Leis-
tung, die eine Reduktion um mehr als 50 Prozent
im Vergleich zur vertraglich vereinbarten Leistung
darstellt, oder eine Kündigung des Versorgungs-
vertrages mit zweimonatiger Frist vornehmen, so-
fern er die Leistung durch den Einsatz erneuerbarer
Energien ersetzen will. Er hat zu belegen, dass
erneuerbare Energien eingesetzt werden sollen.“
4. In § 16 Satz 1 werden nach dem Wort „hat“ die Wör-
ter „nach vorheriger Benachrichtigung“ eingefügt.
5. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Messung der gelieferten Wärme-
menge (Wärmemessung) ist § 3 der Fernwärme-
oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Ab-
rechnungsverordnung vom 28. September 2021
(BGBl. I S. 4591) in der jeweils geltenden Fas-

sung anzuwenden. Anstelle der Wärmemessung
ist auch die Messung der Wassermenge ausrei-
chend (Ersatzverfahren), wenn die Einrichtungen
zur Messung der Wassermenge vor dem 30. Sep-
tember 1989 installiert worden sind. Der anteilige
Wärmeverbrauch mehrerer Kunden kann mit Ein-
richtungen zur Verteilung von Heizkosten (Hilfs-
verfahren) bestimmt werden, wenn die gelieferte
Wärmemenge wie folgt festgestellt wird:
1. an einem Hausanschluss, von dem aus meh-
rere Kunden versorgt werden, oder
2. an einer sonstigen verbrauchsnah gelegenen
Stelle für einzelne Gebäudegruppen, die vor
dem 1. April 1980 an das Verteilungsnetz an-
geschlossen worden sind.
Das Unternehmen bestimmt das jeweils an-
zuwendende Verfahren; dabei ist es berechtigt,
dieses während der Vertragslaufzeit zu ändern.“
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und in des-
sen Satz 2 werden die Wörter „Absatzes 4 Satz 5“
durch die Wörter „Absatzes 2 Satz 5“ ersetzt.
e) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Ab-
sätze 4 und 5.
6. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Abrechnung des Energieverbrauchs
und die Bereitstellung von Abrechnungsinfor-
mationen einschließlich Verbrauchsinformationen
erfolgt nach den §§ 4 und 5 der Fernwärme- oder
Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrech-
nungsverordnung in der jeweils geltenden Fas-
sung.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) (weggefallen)“
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Änderung einer Preisänderungsklausel darf
nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe er-
folgen.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. September 2021
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 4591. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes e2447f3e13f5abee….