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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 4591

BGBl. 2021 I S. 4591 · 17.293 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 4591 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4591
                                                  Verordnung
                          zur Umsetzung der Vorgaben zu Fernwärme und Fernkälte
                    in der Richtlinie (EU) 2018/2002 sowie in der Richtlinie (EU) 2018/20011
                                                       Vom 28. September 2021

   Es verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium der Justiz und für Verbraucherschutz auf Grund
– des Artikel 243 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
  lichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
  machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;
  1997 I S. 1061), der zuletzt durch Artikel 179 Num-
  mer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
  S. 1474) geändert worden ist, und

– des § 6a des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August
  2020 (BGBl. I S. 1728):

                              Artikel 1
                   Verordnung
 über die Verbrauchserfassung und Abrechnung
bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte
                (Fernwärme- oder
        Fernkälte-Verbrauchserfassungs-
     und -Abrechnungsverordnung – FFVAV)

                                  §1

                      Anwendungsbereich

   (1) Bei einem Vertrag über die Versorgung mit Fern-
wärme oder über die Versorgung mit Fernkälte hat ein
Unternehmen, das einen Kunden mit Fernwärme oder
Fernkälte versorgt, die nachfolgenden Bestimmungen
in Bezug auf die Verbrauchserfassung und Abrechnung
1

    Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2002
    des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember

    2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz
    (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 75). Diese Verordnung dient zudem
    der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung
    der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom
    21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11).

sowie die in diesem Zusammenhang erforderliche
Bereitstellung von Informationen einzuhalten.
   (2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auch
für öffentlich-rechtlich gestaltete Versorgungsverhält-
nisse anzuwenden.

                          §2
               Begriffsbestimmungen

   (1) Fernablesbar ist eine Messeinrichtung, wenn sie
ohne Zugang zu den einzelnen Nutzeinheiten abge-
lesen werden kann.
   (2) Fernkälte ist die gewerbliche Lieferung von Kälte
aus einer nicht im Eigentum des Gebäudeeigentümers
stehenden Kälteerzeugungsanlage.
   (3) Fernwärme ist die gewerbliche Lieferung von
Wärme aus einer nicht im Eigentum des Gebäude-
eigentümers stehenden Wärmeerzeugungsanlage.
  (4) Versorgungsunternehmen ist ein Unternehmen,
das Kunden mit Fernwärme oder Fernkälte versorgt.

                          §3

                 Messung des

    Verbrauchs von Fernwärme- und Fernkälte
   (1) Zur Ermittlung des verbrauchsabhängigen Ent-
gelts hat ein Versorgungsunternehmen Messeinrich-
tungen zu verwenden, die den mess- und eichrecht-
lichen Vorschriften entsprechen. Der Fernwärme- oder
Fernkälteverbrauch ist durch Messung festzustellen,

welche den tatsächlichen Fernwärme- oder Fernkälte-

verbrauch des Kunden präzise widerzuspiegeln hat.
Wird Dampf als Wärmeträger zur Verfügung gestellt,
ist die Dampf- oder die rückgeführte Kondensatmenge
zu messen. Soweit das Versorgungsunternehmen aus

Gründen, die es nicht zu vertreten hat, den tatsäch-
lichen Verbrauch für einen bestimmten Abrechnungs-
BGBl. 2021, Seite 4592 — Originalseite als Abbildung
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zeitraum nicht ermitteln kann, darf die Verbrauchs-
erfassung auf einer Schätzung beruhen, die unter
angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen
Verhältnisse zu erfolgen hat.

   (2) Die Messeinrichtungen sind in der Übergabe-
station oder an der Übergabestelle durch das Ver-
sorgungsunternehmen zu installieren. Der Kunde oder
Anschlussnehmer hat dies zu dulden.
  (3) Messeinrichtungen, die nach dem 5. Oktober
2021 installiert werden, müssen fernablesbar sein. Vor
dem 5. Oktober 2021 installierte, nicht fernablesbare
Messeinrichtungen sind bis einschließlich 31. Dezem-
ber 2026 mit der Funktion der Fernablesbarkeit nach-
zurüsten oder durch fernablesbare Messeinrichtungen
zu ersetzen.
    (4) Fernablesbare Messeinrichtungen nach Absatz 3
müssen mit den Messeinrichtungen gleicher Art
anderer Hersteller interoperabel sein und den Daten-
schutz sowie die Datensicherheit gewährleisten.
Die Interoperabilität ist in der Weise zu gewährleisten,
dass im Fall der Übernahme der Ablesung durch eine
andere Person diese die Messeinrichtung selbst
fernablesen kann. Fernablesbare Messeinrichtungen
müssen dem jeweiligen Stand der Technik ent-
sprechen. Die Einhaltung des Stands der Technik wird
vermutet, soweit Schutzprofile und technische Richt-
linien eingehalten werden, die vom Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik bekanntgemacht
worden sind.
  (5) Wird an der Übergabestelle eine Messeinrich-
tung installiert, die zum Zweck der Fernablesbarkeit
an ein Smart-Meter-Gateway angeschlossen wird,
muss dieses Smart-Meter-Gateway die technischen
Vorgaben zur Gewährleistung von Datenschutz und
Datensicherheit nach dem Messstellenbetriebsgesetz

vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt

durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2021

(BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils

geltenden Fassung erfüllen.

   (6) Ist an der Übergabestelle eine Messeinrichtung
installiert, die an ein Smart-Meter-Gateway ange-
schlossen ist, unterliegen die Einrichtung und die
Abrechnung des Messstellenbetriebs den Vorga-
ben des Messstellenbetriebs im Messstellenbetriebs-
gesetz.
   (7) Ist im Bereich der Übergabestelle bereits ein
Smart-Meter-Gateway für den Messstellenbetrieb der
Sparte Strom vorhanden, kann der Anschlussnehmer
zur Messung des Fernwärme- oder Fernkälte-
verbrauchs, die den tatsächlichen Fernwärme- oder

Fernkälteverbrauch des Kunden präzise widerspiegelt,

einen Messstellenbetreiber auswählen, um von dem

Bündelangebot nach § 6 Nummer 1 des Messstellen-
betriebsgesetzes Gebrauch zu machen.
   (8) Sofern das Versorgungsunternehmen eine Weiter-
gabe der bei der Installation, Nachrüstung sowie Be-
trieb von fernablesbaren Messeinrichtungen nach den
Absätzen 1 bis 3 anfallenden Kosten zu Lasten der
Kundinnen und Kunden vorsieht, hat das Versorgungs-
unternehmen den Kundinnen und Kunden die betref-
fenden Kosten unter Berücksichtigung der möglicher-
weise zu erzielenden Einsparungen transparent und
verständlich darzulegen.

                         §4
           Abrechnung, Abrechnungs-
     informationen, Verbrauchsinformationen

  (1) Ein Versorgungsunternehmen hat dem Kunden
Abrechnungen und Abrechnungsinformationen ein-
schließlich Verbrauchsinformationen unentgeltlich zu
übermitteln. Auf Wunsch des Kunden hat es diese
unentgeltlich auch elektronisch bereitzustellen.
   (2) Versorgungsunternehmen, die Kunden mit Fern-
wärme oder Fernkälte versorgen, sind verpflichtet,
die Kosten für fernablesbare Messeinrichtungen, die
Einsparungen durch die entfallende Vor-Ort-Ablesung
und Einsparungen durch spartenübergreifende Fern-
ablesung dem Kunden klar und verständlich offen-
zulegen.
   (3) Das Versorgungsunternehmen hat dem Kunden
die Abrechnung mindestens einmal jährlich auf der
Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs zur Verfü-
gung zu stellen. Soweit das Versorgungsunternehmen
den tatsächlichen Verbrauch für einen bestimmten
Abrechnungszeitraum gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 ge-
schätzt hat, darf die Abrechnung auf dieser Ver-
brauchsschätzung beruhen.
   (4) Wenn fernablesbare Messeinrichtungen instal-
liert sind oder Messeinrichtungen mit der Funktion der
Fernablesbarkeit ausgestattet sind, hat das Ver-
sorgungsunternehmen dem Kunden Abrechnungs-
informationen einschließlich Verbrauchsinformationen
auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs in
folgenden Zeitabständen zur Verfügung zu stellen:
1. auf Verlangen des Kunden oder wenn der Kunde
   für seine Abrechnungen die elektronische Bereit-
   stellung gewählt hat, mindestens vierteljährlich und
2. ansonsten mindestens zweimal im Jahr.

   (5) Ab dem 1. Januar 2022 sind die Abrechnungs-

informationen einschließlich Verbrauchsinformationen

nach Satz 1 monatlich zur Verfügung zu stellen. Das

Versorgungsunternehmen hat bei der Verarbeitung

der Abrechnungsinformationen einschließlich Ver-
brauchsinformationen die Einhaltung datenschutz-
und datensicherheitsrechtlicher Anforderungen zu ge-
währleisten.

                         §5
    Inhalt und Transparenz der Abrechnungen
  (1) Das Versorgungsunternehmen muss dem Kun-
den mit den Abrechnungen folgende Informationen
unentgeltlich sowie auf klare und verständliche Weise
zur Verfügung stellen:

1. die für die Versorgung des Kunden geltenden tat-

   sächlichen Preise und dessen tatsächlichen Ver-

   brauch,

2. Informationen über
  a) den aktuellen und prozentualen Anteil der ein-
     gesetzten Energieträger und der eingesetzten
     Wärme- oder Kältegewinnungstechnologien im
     Gesamtenergiemix im Durchschnitt des letzten
     Jahres,
  b) die mit dem Energiemix verbundenen jährlichen
     Treibhausgasemissionen; bei Kunden, die mit
     Fernkälte oder Fernwärme aus technisch zu-
     sammenhängenden Fernkälte- oder Fernwärme-
BGBl. 2021, Seite 4593 — Originalseite als Abbildung
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     systemen mit einer thermischen Gesamtnenn-
     leistung unter 20 Megawatt versorgt werden, ist
     diese Verpflichtung erst ab dem 1. Januar 2022
     anzuwenden,

  c) die auf Wärme oder Kälte erhobenen Steuern,

     Abgaben oder Zölle,

3. einen Vergleich des gegenwärtigen, witterungsbe-
   reinigten Wärme- oder Kälteverbrauchs des Kunden

   mit dessen witterungsbereinigtem Wärme- oder
   Kälteverbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres
   in grafischer Form,
4. Kontaktinformationen, darunter Internetadressen,
   von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen
   oder ähnlichen Einrichtungen, bei denen Informa-
   tionen über angebotene Maßnahmen zur Energie-
   effizienzverbesserung, Kunden-Vergleichsprofile und
   objektive technische Spezifikationen für energie-
   betriebene Geräte eingeholt werden können,
5. Informationen über Beschwerdeverfahren im Zu-
   sammenhang mit der Verbrauchsmessung und der
   Abrechnung, über Dienste von Bürgerbeauftragten
   oder über alternative Streitbeilegungsverfahren,
   soweit diese zur Anwendung kommen,
6. Vergleiche mit dem normierten oder durch Ver-
   gleichstests ermittelten Durchschnittskunden der-
   selben Nutzerkategorie; im Fall der elektronischen
   Übermittlung der Abrechnung kann ein solcher
   Vergleich vom Versorgungsunternehmen alternativ
   online bereitgestellt und in der Abrechnung darauf
   verwiesen werden.

   (2) Abweichend von Absatz 1 muss das Versor-
gungsunternehmen, soweit Abrechnungen im Fall des
§ 4 Absatz 3 Satz 2 nicht auf dem tatsächlichen Ver-
brauch beruhen, auf klare und verständliche Weise
erklären, wie der in der Abrechnung ausgewiesene Be-
trag berechnet wurde. In der Abrechnung sind insoweit
mindestens die Informationen gemäß Absatz 1 Num-
mer 4 und 5 anzugeben.
   (3) Das Versorgungsunternehmen hat zudem in
leicht zugänglicher Form, auf seiner Internetseite und
in den Abrechnungen, Informationen über den Primär-
energiefaktor seines technisch zusammenhängenden
Fernwärme- oder Fernkältesystems zugänglich zu
machen sowie darüber, wie hoch in seinem technisch
zusammenhängenden Fernwärme- oder Fernkälte-
system der prozentuale Anteil der eingesetzten er-
neuerbaren Energien im Sinne des § 3 Absatz 2 des
Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I
S. 1728) in der jeweils geltenden Fassung ist.
   (4) Auf Verlangen des Kunden ist das Versorgungs-
unternehmen verpflichtet, Informationen über die Ab-
rechnungen und den historischen Verbrauch des Kun-
den, soweit verfügbar, einem vom Kunden benannten
Energiedienstleister zur Verfügung zu stellen.

                      Artikel 2
                Änderung der
        Verordnung über Allgemeine

Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
   Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für
die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980
(BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Artikel 16 des Ge-

setzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 2 werden die Wörter „§§ 3 bis 11 des Ge-

     setzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen

     Geschäftsbedingungen“ durch die Wörter „§§ 305
     bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.

  b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

     „Von den Bestimmungen des § 18 Absatz 1 und
     § 24 Absatz 1 darf nicht abgewichen werden.“
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
                           „§ 1a

                Veröffentlichungspflichten
     (1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat
  in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher
  Form in jeweils aktueller Fassung seine allgemeinen
  Versorgungsbedingungen, einschließlich der dazu-
  gehörenden Preisregelungen, Preisanpassungs-
  klauseln und Preiskomponenten, sowie eindeutige
  Verweise auf die Quellen verwendeter Indizes und
  Preislisten barrierefrei im Internet zu veröffentlichen.
     (2) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat
  zudem Informationen über die Netzverluste in
  Megawattstunden pro Jahr als Differenz zwischen
  der Wärme-Netzeinspeisung und der nutzbaren
  Wärmeabgabe im Internet in leicht zugänglicher
  und allgemein verständlicher Form zu veröffent-
  lichen. Die Wärmeabgabe entspricht der vom Kun-
  den und vom Versorger für eigene Einrichtungen
  entnommenen Wärme.“

3. § 3 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 3

                 Anpassung der Leistung
     (1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat
  dem Kunden die Möglichkeit einzuräumen, eine An-
  passung der vertraglich vereinbarten Wärmeleistung
  (Leistung) während der Vertragslaufzeit vorzuneh-
  men. Die Anpassung der Leistung nach Satz 1 kann
  einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen zum
  Ende eines Kalendermonats erfolgen und bedarf
  keines Nachweises, sofern sich die Leistung nicht
  um mehr als 50 Prozent reduziert.
     (2) Der Kunde kann eine Anpassung der Leis-
  tung, die eine Reduktion um mehr als 50 Prozent
  im Vergleich zur vertraglich vereinbarten Leistung
  darstellt, oder eine Kündigung des Versorgungs-
  vertrages mit zweimonatiger Frist vornehmen, so-
  fern er die Leistung durch den Einsatz erneuerbarer
  Energien ersetzen will. Er hat zu belegen, dass
  erneuerbare Energien eingesetzt werden sollen.“
4. In § 16 Satz 1 werden nach dem Wort „hat“ die Wör-
   ter „nach vorheriger Benachrichtigung“ eingefügt.
5. § 18 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Für die Messung der gelieferten Wärme-
     menge (Wärmemessung) ist § 3 der Fernwärme-
     oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Ab-
     rechnungsverordnung vom 28. September 2021
     (BGBl. I S. 4591) in der jeweils geltenden Fas-
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       sung anzuwenden. Anstelle der Wärmemessung
       ist auch die Messung der Wassermenge ausrei-
       chend (Ersatzverfahren), wenn die Einrichtungen
       zur Messung der Wassermenge vor dem 30. Sep-
       tember 1989 installiert worden sind. Der anteilige
       Wärmeverbrauch mehrerer Kunden kann mit Ein-
       richtungen zur Verteilung von Heizkosten (Hilfs-
       verfahren) bestimmt werden, wenn die gelieferte
       Wärmemenge wie folgt festgestellt wird:

       1. an einem Hausanschluss, von dem aus meh-

          rere Kunden versorgt werden, oder

       2. an einer sonstigen verbrauchsnah gelegenen

          Stelle für einzelne Gebäudegruppen, die vor
          dem 1. April 1980 an das Verteilungsnetz an-
          geschlossen worden sind.
       Das Unternehmen bestimmt das jeweils an-
       zuwendende Verfahren; dabei ist es berechtigt,
       dieses während der Vertragslaufzeit zu ändern.“
  b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
  c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.

  d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und in des-
     sen Satz 2 werden die Wörter „Absatzes 4 Satz 5“
     durch die Wörter „Absatzes 2 Satz 5“ ersetzt.

  e) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Ab-
     sätze 4 und 5.
6. § 24 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Die Abrechnung des Energieverbrauchs
      und die Bereitstellung von Abrechnungsinfor-
      mationen einschließlich Verbrauchsinformationen
      erfolgt nach den §§ 4 und 5 der Fernwärme- oder
      Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrech-

      nungsverordnung in der jeweils geltenden Fas-

      sung.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) (weggefallen)“
  c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
      „Eine Änderung einer Preisänderungsklausel darf
      nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe er-
      folgen.“

                       Artikel 3
                    Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                 Der Bundesrat hat zugestimmt.
                                 Berlin, den 28. September 2021
                                            Der Bundesminister
                                        für Wirtschaft und Energie
                                              Peter Altmaier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 4591. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e2447f3e13f5abee….