Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1989, S. 109

BGBl. 1989 I S. 109 · 26.294 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 1989, Seite 109 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 109
                                              Verordnung
                           zur Änderung energieeinsparrechtlicher Vorschriften
                                                Vom 19. Januar 1989

  Auf Grund

- des§ 2 Abs. 2 und 3, des§ 3 Abs. 2, des§ 3a, des§ 4
  Abs. 3 sowie des § 5 des Energieeinsparungsgesetzes
  vom 22. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1873), das durch das
  Gesetz vom 20. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 701) geändert
  worden ist,
- des § 105 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in
  der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985
  (BGBI. 1 S. 1284, 1661) und

- des § 28 Abs. 1 und 2 des Wohnungsbindungsgesetzes
  in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1982
  (BGBI. 1 S. 972)

verordnet die Bundesregierung,
auf Grund des § 7 Abs. 2 und des § 32 Satz 1 des
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-8, veröffent-
lichten bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129
Abs. 1 des Grundgesetzes verordnet der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem
Bundesminister für Wirtschaft

sowie auf Grund des § 27 des Gesetzes zur Regelung
des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom
9. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3317) verordnet der Bun-
desminister für Wirtschaft:

                        Artikel 1

               Änderung der Verordnung
              über Heizkostenabrechnung

  Die Verordnung über Heizkostenabrechnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBI. 1
S. 592) wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:

       „2. der eigenständig gewerblichen Lieferung von
           Wärme und Warmwasser, auch aus Anlagen
           nach Nummer 1, (Wärmelieferung, Warmwas-
           serlieferung)".

    b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
        ,,(3) Diese Verordnung gilt auch für die Verteilung
       der Kosten der Wärmelieferung und Warmwasser-

      lieferung auf die Nutzer der mit Wärme oder Warm-
      wasser versorgten Räume, soweit der Lieferer
      unmittelbar mit den Nutzern abrechnet und dabei
      nicht den für den einzelnen Nutzer gemessenen
      Verbrauch, sondern die Anteile der Nutzer am
      Gesamtverbrauch zugrunde legt; in diesen Fällen
      gelten die Rechte und Pflichten des Gebäude-
      eigentümers aus dieser Verordnung für den
      Lieferer."

  c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

2. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

   „Auf die Anbringung und Auswahl der Ausstattung
   nach den §§ 4 und 5 sowie auf die Verteilung der
   Kosten und die sonstigen Entscheidungen des Ge-
   bäudeeigentümers nach den §§ 6 bis 9 b und 11 sind
   die Regelungen entsprechend anzuwenden, die für
   die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im
   Wohnungseigentumsgesetz enthalten oder durch Ver-
   einbarung der Wohnungseigentümer getroffen wor-
   den sind."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:
       ,,(3) Gemeinschaftlich genutzte Räume sind von
      der Pflicht zur Verbrauchserfassung ausgenom-
      men. Dies gilt nicht für Gemeinschaftsräume mit
      nutzungsbedingt hohem Wärme- oder Warmwas-
      serverbrauch, wie Schwimmbäder oder Saunen."

   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

4. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird „Warmwasserkostenvertei-
   ler" durch „andere geeignete Ausstattungen" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:

        ,,(3) In den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 2 sind die
      Kosten nach dem Verhältnis der erfaßten Anteile
      am Gesamtverbrauch auf die Gemeinschafts-
      räume und die übrigen Räume aufzuteilen. Die
      Verteilung der auf die Gemeinschaftsräume entfal-
      lenden anteiligen Kosten richtet sich nach rechts-
      geschäftlichen Bestimmungen."
BGBl. 1989, Seite 110 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 110
110                                     Bundesgesetzblatt,

   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; dessen Satz
      2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:

      „2. bei der Einführung einer Vorerfassung nach

          Nutzergruppen,".

6 § 7 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 wird nach „Heizungsanlage" ,,ein-
      schließlich der Abgasanlage" eingefügt.
   b) In Absatz 3 wird „Lieferung von Fernwärme" durch
      ,, Wärmelieferung" ersetzt.
   c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

       ,,(4) Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören
      das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten
      des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen ent-
      sprechend Absatz 2."

7 § 8 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 wird „Lieferung von Fernwarmwasser"
      durch „Warmwasserlieferung" ersetzt.

   b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
       ,,(4) Zu den Kosten der Warmwasserlieferung
      gehören das Entgelt für die Lieferung des Warm-
      wassers und die Kosten des Betriebs der zugehöri-
      gen Hausanlagen entsprechend § 7 Abs. 2."

8 § 9 wird wie folgt gefaßt:

                           ,,§ 9

          Verteilung der Kosten der Versorgung
              mit Wärme und Warmwasser
                 bei verbundenen Anlagen

     (1) Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit

  Wärme mit der zentralen Warmwasserversorgungsan-

  lage verbunden, so sind die einheitlich entstandenen

  Kosten des Betriebs aufzuteilen. Die Anteile an den

  einheitlich entstandenen Kosten sind nach den Antei-

  len am Energieverbrauch (Brennstoff- oder Wärme-
  verbrauch) zu bestimmen. Kosten, die nicht einheitlich
  entstanden sind, sind dem Anteil an den einheitlich
  entstandenen Kosten hinzuzurechnen. Der Anteil der
  zentralen Anlage zur Versorgung mit Wärme ergibt
  sich aus dem gesamten Verbrauch nach Abzug des
  Verbrauchs der zentralen Warmwasserversorgungs-
  anlage. Der Anteil der zentralen Warmwasserversor-
  gungsanlage am Brennstoffverbrauch ist nach Absatz
  2, der Anteil am Wärmeverbrauch nach Absatz 3 zu
  ermitteln.

    (2) Der Brennstoffverbrauch der zentralen Warm-
  wasserversorgungsanlage (B) ist in Litern, Kubik-
  metern oder Kilogramm nach der Formel

              B = 2,5 · V · (tw - 10)
                           Hu

  zu errechnen. Dabei sind zugrunde zu legen

  1. das gemessene Volumen des verbrauchten Warm-

     wassers (V) in Kubikmetern;

  2. die gemessene oder geschätzte mittlere T empera-
     tur des Warmwassers (tw) in Grad Celsius;
Jahrgang 1989, Teil 1

     3. der Heizwert des verbrauchten Brennstoffes (Hu) in
        Kilowattstunden (kWh) je Liter (1), Kubikmeter (m 3 )
        oder Kilogramm (kg). Als Hu-Werte können ver-

        wendet werden für

        Heizöl              10 kWh/1
        Stadtgas             4,5 kWh/m 3

        Erdgas L             9 kWh/m 3
        Erdgas H            10,5 kWh/m 3
        Brechkoks            8 kWh/kg
        Enthalten die Abrechnungsunterlagen des Ener-
        gieversorgungsunternehmens Hu-Werte, so sind
        diese zu verwenden.

     Der Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasser-
     versorgungsanlage kann auch nach den anerkannten
     Regeln der Technik errechnet werden. Kann das
     Volumen des verbrauchten Warmwassers nicht ge-
     messen werden, ist als Brennstoffverbrauch der zen-
     tralen Warmwasserversorgungsanlage ein Anteil von
     18 vom Hundert der insgesamt verbrauchten Brenn-
     stoffe zugrunde zu legen.

       (3) Die auf die zentrale Warmwasserversorgungs-
     anlage entfallende Wärmemenge (Q) ist mit einem
     Wärmezähler zu messen. Sie kann auch in Kilowatt-
     stunden nach der Formel
                    Q = 2,0 · V · (tw - 10)

     errechnet werden. Dabei sind zugrunde zu legen

     1. das gemessene Volumen des verbrauchten Warm-

        wassers (V) in Kubikmetern;

     2. die gemessene oder geschätzte mittlere T empera-
        tur des Warmwassers (tw) in Grad Celsius.

     Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage
     entfallende Wärmemenge kann auch nach den aner-

     kannten Regeln der Technik errechnet werden. Kann

     sie weder nach Satz 1 gemessen noch nach den

     Sätzen 2 bis 4 errechnet werden, ist dafür ein Anteil

     von 18 vom Hundert der insgesamt verbrauchten

     Wärmemenge zugrunde zu legen.

       (4) Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit
     Wärme ist nach § 7 Abs. 1, der Anteil an den Kosten
     der Versorgung mit Warmwasser nach§ 8 Abs. 1 zu
     verteilen, soweit diese Verordnung nichts anderes
     bestimmt oder zuläßt."

  9. Nach § 9 werden folgende Paragraphen eingefügt:

                             ,,§ 9a
               Kostenverteilung in Sonderfällen

        (1) Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasser-
     verbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeit-
     raum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwin-
     genden Gründen nicht ordnungsgemäß erfaßt werden,
     ist er vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des
     Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren
     früheren Abrechnungszeiträumen oder des Ver-
     brauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen
     Abrechnungszeitraum zu ermitteln. Der so ermittelte

     anteilige Verbrauch ist bei der Kostenverteilung

     anstelle des erfaßten Verbrauchs zugrunde zu legen.
       (2) Überschreitet die von der Verbrauchsermittlung
     nach Absatz 1 betroffene Wohn- oder Nutzfläche oder
BGBl. 1989, Seite 111 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 111
    der umbaute Raum 25 vom Hundert der für die
    Kostenverteilung maßgeblichen gesamten Wohn-
    oder Nutzfläche oder des maßgeblichen gesamten
    umbauten Raumes, sind die Kosten ausschließlich
    nach den nach § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 1 für die
    Verteilung der übrigen Kosten zugrunde zu legenden
    Maßstäben zu verteilen.

                           § 9b
            Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel

       (1) Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Abrech-

    nungszeitraumes hat der Gebäudeeigentümer eine
    Ablesung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung
    der vom Wechsel betroffenen Räume (Zwischenab-
    lesung) vorzunehmen.

      (2) Die nach dem erfaßten Verbrauch zu verteilen-

    den Kosten sind auf der Grundlage der Zwischenable-
    sung, die übrigen Kosten des Wärmeverbrauchs auf
    der Grundlage der sich aus anerkannten Regeln der
    Technik ergebenden Gradtagszahlen oder zeitanteilig
    und die übrigen Kosten des Warmwasserverbrauchs
    zeitanteilig auf Vor- und Nachnutzer aufzuteilen.
      (3) Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder
    läßt sie wegen des Zeitpunktes des Nutzerwechsels
    aus technischen Gründen keine hinreichend genaue
    Ermittlung der Verbrauchsanteile zu, sind die gesam-
    ten Kosten nach den nach Absatz 2 für die übrigen
    Kosten geltenden Maßstäben aufzuteilen.
      (4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende rechts-
    geschäftliche Bestimmungen bleiben unberührt."

10. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 3 Buchstabe b wird „Fernwärme" durch
       ,,Wärme" ersetzt.
    b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer eingefügt:
       „4. auf die Kosten des Betriebs der zugehörigen
           Hausanlagen, soweit diese Kosten in den Fäl-
           len des § 1 Abs. 3 nicht in den Kosten der
           Wärmelieferung enthalten sind, sondern vom
           Gebäudeeigentümer gesondert abgerechnet
           werden;".
    c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

11. Die bisherigen §§ 12 und 12 a werden durch folgenden
    Paragraphen ersetzt:

                           ,,§ 12
           Kürzungsrecht, Übergangsregelungen
       (1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme
    oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser
    Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet
    werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht ver-

    brauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf
    ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen.
    Dies gilt nicht beim Wohnungseigentum im Verhältnis
    des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemein-
    schaft der Wohnungseigentümer; insoweit verbleibt es
    bei den allgemeinen Vorschriften.
       (2) Die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 gelten
    als erfüllt
    1. für die am 1. Januar 1987 für die Erfassung des
        anteiligen Warmwasserverbrauchs vorhandenen
        Warmwasserkostenverteiler und

    2. für die am 1. Juli 1981 bereits vorhandenen sonsti-
       gen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung.
      (3) Bei preisgebundenen Wohnungen im Sinne der
    Neubaumietenverordnung 1970 gilt Absatz 2 mit der
    Maßgabe, daß an die Stelle des Datums „ 1. Juli 1981"
    das Datum „ 1. August 1984" tritt.

      (4) § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 3 Satz 2 und § 6 Abs. 3
    gelten für Abrechnungszeiträume, die nach dem
    30. September 1989 beginnen; rechtsgeschäftliche
    Bestimmungen über eine frühere Anwendung dieser

    Vorschriften bleiben unberührt.

      (5) Wird in den Fällen des § 1 Abs. 3 der Wärmever-
    brauch der einzelnen Nutzer am 30. September 1989
    mit Einrichtungen zur Messung der Wassermenge
    ermittelt, gilt die Anforderung des § 5 Abs. 1 Satz 1 als

    erfüllt."

                         Artikel 2
    Änderung der Neubaumietenverordnung 1970

  Die Neubaumietenverordnung 1970 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBI. 1 S. 579), die
durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Mai 1988 (BGBI. 1
S. 643) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Absatz angefügt:
    ,,(3) Sind die Gesamtkosten, Finanzierungsmittel und
   laufenden Aufwendungen einer zentralen Heizungs-
   oder Warmwasserversorgungsanlage in der Wirtschaft-
   lichkeitsberechnung enthalten, werden jedoch die
   Kosten der Wärmelieferung oder Warmwasserliefe-
   rung nach § 7 Abs. 4 oder § 8 Abs. 4 der Verordnung
   über Heizkostenabrechnung verteilt, verringern sich
   Gesamtkosten, Finanzierungsmittel und laufende Auf-
   wendungen um den Anteil, der auf die Heizungs- oder
   Warmwasserversorgungsanlage entfällt. Dieser Anteil
   ist nach den Vorschriften der §§ 33 bis 36 der Zweiten
   Berechnungsverordnung über die Aufstellung der Teil-
   wirtschaftlichkeitsberechnung zu ermitteln. Absatz 1 gilt
   entsprechend."

2. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(1) Für die Umlegung der Kosten des Betriebs
      zentraler Heizungs- und Warmwasserversorgungs-
      anlagen und der Kosten der eigenständig gewerb-
      lichen Lieferung von Wärme und Warmwasser,
      auch aus zentralen Heizungs- und Warmwasserver-
      sorgungsanlagen, findet die Verordnung über Heiz-
      kostenabrechnung in der Fassung der Bekannt-
      machung vom 5. April 1984 (BGBI. 1S. 592), geän-
      dert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Januar

      1989 (BGBI. 1 S. 109), Anwendung."
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(3) Werden für Wohnungen, die vor dem
      1. Januar 1981 bezugsfertig geworden sind, bei ver-
      bundenen Anlagen die Kosten für die Versorgung
      mit Wärme und Warmwasser am 30. April 1984
      unaufgeteilt umgelegt, bleibt dies weiterhin zuläs-
      sig."

3. § 23 b wird aufgehoben.
BGBl. 1989, Seite 112 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 112
112                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

                        Artikel 3
   Änderung der zweiten Berechnungsverordnung

  Die Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBI. 1 S. 553), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Mai 1988
(BGBI. 1 S. 643) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 25 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
   a) In den Eingangsworten werden die Worte „ von den
      Kosten" durch die Worte „von den in der Wirtschaft-
      lichkeitsberechnung enthaltenen Kosten" ersetzt.
   b) In Nummer 5 wird das Wort „Fernheizung" durch
      die Worte „Hausanlage bei eigenständig gewerb-
      licher Lieferung von Wärme" ersetzt.

2. In § 28 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „Anschluß an
   eine Fernheizung" durch die Worte „eigenständig
   gewerblicher Lieferung von Wärme, soweit die Haus-
   anlage vom Vermieter instand gehalten wird," ersetzt.

3. Die Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 4 Buchstabe a wird nach „ Heizungs-
      anlage" ,,einschließlich der Abgasanlage" ein-
      gefügt.
   b) Nummer 4 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
      „c) der eigenständig gewerblichen Lieferung von
          Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buch-
          stabens a; hierzu gehören das Entgelt für die
          Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs
          der zugehörigen Hausanlagen entsprechend
          Buchstabe a;
          oder".

  c) Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:

      „b) der eigenständig gewerblichen Lieferung von

          Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des
          Buchstabens a; hierzu gehören das Entgelt für
          die Lieferung des Warmwassers und die Kosten
          des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen
          entsprechend Nummer 4 Buchstabe a;
          oder".
  d) In Nummer 6 Buchstabe b wird „bei der Versorgung
     mit Fernwärme" durch „bei der eigenständig ge-
     werblichen Lieferung von Wärme" ersetzt.
  e) In Nummer 12 wird der Punkt durch ein Komma
     ersetzt und folgende Textstelle angefügt:

      „soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4

      Buchstabe a berücksichtigt sind."

                       Artikel 4

              Änderung der Verordnung
           über Allgemeine Bedingungen

         für die Versorgung mit Fernwärme

  Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBI. 1
S. 7 42) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
   ,,Er ist berechtigt, Vertragsanpassung zu verlangen,
   soweit er den Wärmebedarf unter Nutzung regenerati-
   ver Energiequellen decken will; Holz ist eine regenera-
   tive Energiequelle im Sinne dieser Bestimmung."

2. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
      „Anstelle der Wärmemessung ist auch die Messung
      der Wassermenge ausreichend (Ersatzverfahren),
      wenn die Einrichtungen zur Messung der Wasser-
      menge vor dem 30. September 1989 installiert
      worden sind."
   b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz angefügt:

       ,,(7) Bei der Abrechnung der Lieferung von Fern-
      wärme und Fernwarmwasser sind die Bestimmun-
      gen der Verordnung über Heizkostenabrechnung in
      der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April
      1984 (BGBI. 1 S. 592), geändert durch Artikel 1 der
      Verordnung vom 19. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 109),
      zu beachten."

                        Artikel 5
    Änderung der Heizungsanlagen-Verordnung
  Die Heizungsanlagen-Verordnung vom 24. Februar
1982 (BGBI. 1 S. 205) wird wie folgt geändert:

 1. § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:

    „2. wenn sie in Gebäuden zum dauernden Verbleib
        eingebaut oder aufgestellt sind, soweit
        a) sie ersetzt, erweitert oder umgerüstet werden
           oder

        b) Anforderungen an ihren Betrieb nach § 9

           gestellt sind oder

        c) sie mit Einrichtungen zur Steuerung und
           Regelung nach § 7 Abs. 3 oder § 8 Abs. 3
           nachzurüsten sind."

2. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(4) Nennwärmeleistung ist die höchste von der
   Wärmeerzeugungsanlage im Dauerbetrieb nutzbar
   abgegebene Wärmemenge je Zeiteinheit; ist die
   Wärmeerzeugungsanlage für einen Nennwärmelei-
   stungsbereich eingerichtet, so ist die Nennwärme-
   leistung die in Grenzen des Nennwärmeleistungsbe-

   reichs fest eingestellte und auf einem Zusatzschild

   angegebene höchste nutzbare Wärmeleistung; ohne
   Zusatzschild gilt als Nennwärmeleistung der höchste
   Wert des Nennwärmeleistungsbereichs. Sie gilt auch
   als die Nennwärmeleistung der Anlagen nach den
   Absätzen 1 und 2."

3. § 3 wird durch folgende Textstelle ersetzt:

                             ,,§ 3

               Begrenzung der Abgasverluste
                          (entfällt)".
BGBl. 1989, Seite 113 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 113
4. In § 4 Abs. 1 Satz 1 ist das Wort „einstellbare" zu
   streichen.

5. § 7 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

   ,,Vor dem 1. Oktober 1978 eingebaute Zentralheizun-
   gen
   1. für mehr als zwei Wohnungen sind bis zum
      30. September 1987,
   2. in Nichtwohngebäuden sind bis zum 31. Dezember
      1992
   mit Einrichtungen zur Steuerung und Regelung nach
   den Absätzen 1 und 2 nachzurüsten."

6. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

       ,,(1) Für Brauchwasseranlagen gelten die An-
     forderungen der §§ 4, 5 und des § 6 Abs. 1 und 3

     entsprechend. Ausgenommen von den Anforde-

     rungen des § 6 sind Brauchwasserleitungen in
     Wohnungen,
     1. soweit sie auch der Fußbodenheizung in
          Bädern dienen, oder
     2. bis zur Nennweite 20, die weder in den Zirkula-
          tionskreislauf einbezogen noch mit elektrischer
          Begleitheizung ausgerüstet sind."
  b) In Absatz 2 Satz 2 entfällt „nach ihrem üblichen
     Verwendungszweck".
  c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(3) Brauchwasseranlagen sind mit selbsttätig
      wirkenden Einrichtungen zur Abschaltung der Zir-
      kulationspumpen auszustatten. Vor dem 1. Ok-
      tober 1978 errichtete Brauchwasseranlagen, die
      mehr als zwei Wohungen versorgen, sind bis zum
      30. September 1987 mit Einrichtungen nach Satz 1
      nachzurüsten."
  d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:
       ,,(4) Absatz 3 Satz 2 gilt nicht für Anlagen mit
     Rohrleitungen bis zur Nennweite 100, deren
     Dämmschichtdicken, bezogen auf eine Wärmeleit-
     fähigkeit des Dämmaterials von 0,035 W m-1 K-1 ,
     mindestens zwei Drittel der Nennweite der Rohr-
     leitung betragen und für Rohrleitungen mit grö-
     ßerer Nennweite, wenn mindestens die Dämm-
     schichtdicke für Nennweite 100 eingehalten ist. In

     Wand- und Deckendurchbrüchen, an Kreuzungen
     von Rohrleitungen sowie bei Rohrleitungsnetzver-
     teilern und Armaturen in Heizzentralen dürfen die
     sich nach Satz 1 ergebenden Dämmschichtdicken
     halbiert sein."

  e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

7. Nach § 8 wird folgender Paragraph eingefügt:
                           ,,§ 9
                Pflichten des Betreibers

     heizungstechnischer oder Brauchwasseranlagen

     (1) Der Betreiber von Anlagen nach § 2 mit einer
  Nennwärmeleistung von mehr als 11 kW ist verpflich-
  tet, die Bedienung, Wartung und Instandhaltung nach
  Maßgabe der Absätze 2 und 3 durchzuführen oder

    durchführen zu lassen. Die Bedienung darf nur von
    fachkundigen oder eingewiesenen Personen vorge-
    nommen werden. Für die Wartung und Instandhaltung

    ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur
    Wartung und Instandhaltung notwendigen Fachkennt-
    nisse und Fertigkeiten besitzt. Eingewiesener ist, wer
    von einem Fachkundigen über Bedienungsvorgänge
    unterrichtet worden ist.
       (2) Bei Anlagen von mehr als 50 kW Nennwärme-
    leistung in Mehrfamilienhäusern oder Nichtwohnge-
    bäuden hat die Bedienung während der Betriebszeit
    mindestens monatlich zu erfolgen. Sie umfaßt die
    Funktionskontrolle und die Vornahme von Schalt- und
    Stellvorgängen (insbesondere An- und Abstellen,
    Überprüfen und ggf. Anpassen der Sollwerteinstellun-
    gen von Temperaturen, Einstellen von Zeitprogram-

    men) an den zentralen regelungstechnischen Einrich-
    tungen.

      (3) Die Wartung von Anlagen nach § 2 hat minde-

    stens folgendes zu umfassen:

    a) Einstellung der Feuerungseinrichtungen,
    b) Überprüfung der zentralen regelungstechnischen
       Einrichtungen und
    c) Reinigung der Kesselheizflächen. Die Reinigung
       von Kesselheizflächen darf auch von eingewiese-
       nen Personen durchgeführt werden.
    Die Instandhaltung hat mindestens die Aufrechterhal-
    tung des technisch einwandfreien Betriebszustandes,
    der eine weitestgehende Nutzung der eingesetzten
    Energie gestattet, zu umfassen."

 8. Der bisherige § 9 wird § 10 und wie folgt geändert:
    Die Textstelle „des Deutschen Instituts für Normung"
    entfällt.

 9. Die bisherigen §§ 10, 11 und 12 werden §§ 11, 12
    und 13.

10. § 13 wird § 14 und wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 entfällt die Nummer 1. Die bisherigen
       Nummern 2, 3, 4 und 5 werden Nummern 1, 2, 3
       und 4.
    b) In Absatz 2 wird „bis 3" durch „und 2" ersetzt.

11 . Der bisherige § 14 wird aufgehoben.

                        Artikel 6
    Aufhebung der Heizungsbetriebs-Verordnung

  Die Heizungsbetriebs-Verordnung vom 22. September

1978 (BGBI. 1 S. 1584) wird aufgehoben.

                        Artikel 7
                     Berlin-Klausel

   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-

leitungsgesetzes in Verbindung mit § 1O des Energieein-
sparungsgesetzes, § 33a des Wohnungsbindungsgeset-
zes, § 125 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, § 29 des
AGB-Gesetzes und Artikel 325 des Einführungsgesetzes
zum Strafgesetzbuch auch im Land Berlin.
BGBl. 1989, Seite 114 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 114
114                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

                       Artikel 8
                 Geltung im Saarland

  Die Artikel 2 und 3 gelten nicht im Saarland.

                       Artikel 9
                  Bekanntmachung

  Der Bundesminister für Wirtschaft und der Bundesmini-
ster für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau können

die Verordnung über Heizkostenabrechnung und die Hei-
zungsanlagen-Verordnung in der ab 1. März 1989 gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

                      Artikel 10
                     Inkrafttreten

  Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden zweiten Monats in Kraft.
                                Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                Bonn, den 19. Januar 1989
                                             Der Bundeskanzler
                                              Dr. Helmut Kohl

                                   Der Bundesminister für
                                            H. Haussmann

Wirtschaft
                                        Der Bundesminister
                             für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
                                        Dr. Oscar Schneider

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1989 I S. 109. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 63fddf571afd7dfe….