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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1989, S. 109
BGBl. 1989 I S. 109 · 26.294 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung energieeinsparrechtlicher Vorschriften
Vom 19. Januar 1989
Auf Grund
- des§ 2 Abs. 2 und 3, des§ 3 Abs. 2, des§ 3a, des§ 4
Abs. 3 sowie des § 5 des Energieeinsparungsgesetzes
vom 22. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1873), das durch das
Gesetz vom 20. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 701) geändert
worden ist,
- des § 105 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985
(BGBI. 1 S. 1284, 1661) und
- des § 28 Abs. 1 und 2 des Wohnungsbindungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1982
(BGBI. 1 S. 972)
verordnet die Bundesregierung,
auf Grund des § 7 Abs. 2 und des § 32 Satz 1 des
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-8, veröffent-
lichten bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129
Abs. 1 des Grundgesetzes verordnet der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem
Bundesminister für Wirtschaft
sowie auf Grund des § 27 des Gesetzes zur Regelung
des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom
9. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3317) verordnet der Bun-
desminister für Wirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Verordnung
über Heizkostenabrechnung
Die Verordnung über Heizkostenabrechnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBI. 1
S. 592) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. der eigenständig gewerblichen Lieferung von
Wärme und Warmwasser, auch aus Anlagen
nach Nummer 1, (Wärmelieferung, Warmwas-
serlieferung)".
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
,,(3) Diese Verordnung gilt auch für die Verteilung
der Kosten der Wärmelieferung und Warmwasser-
lieferung auf die Nutzer der mit Wärme oder Warm-
wasser versorgten Räume, soweit der Lieferer
unmittelbar mit den Nutzern abrechnet und dabei
nicht den für den einzelnen Nutzer gemessenen
Verbrauch, sondern die Anteile der Nutzer am
Gesamtverbrauch zugrunde legt; in diesen Fällen
gelten die Rechte und Pflichten des Gebäude-
eigentümers aus dieser Verordnung für den
Lieferer."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Auf die Anbringung und Auswahl der Ausstattung
nach den §§ 4 und 5 sowie auf die Verteilung der
Kosten und die sonstigen Entscheidungen des Ge-
bäudeeigentümers nach den §§ 6 bis 9 b und 11 sind
die Regelungen entsprechend anzuwenden, die für
die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im
Wohnungseigentumsgesetz enthalten oder durch Ver-
einbarung der Wohnungseigentümer getroffen wor-
den sind."
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:
,,(3) Gemeinschaftlich genutzte Räume sind von
der Pflicht zur Verbrauchserfassung ausgenom-
men. Dies gilt nicht für Gemeinschaftsräume mit
nutzungsbedingt hohem Wärme- oder Warmwas-
serverbrauch, wie Schwimmbäder oder Saunen."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
4. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird „Warmwasserkostenvertei-
ler" durch „andere geeignete Ausstattungen" ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
,,(3) In den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 2 sind die
Kosten nach dem Verhältnis der erfaßten Anteile
am Gesamtverbrauch auf die Gemeinschafts-
räume und die übrigen Räume aufzuteilen. Die
Verteilung der auf die Gemeinschaftsräume entfal-
lenden anteiligen Kosten richtet sich nach rechts-
geschäftlichen Bestimmungen."

110 Bundesgesetzblatt,
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; dessen Satz
2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. bei der Einführung einer Vorerfassung nach
Nutzergruppen,".
6 § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach „Heizungsanlage" ,,ein-
schließlich der Abgasanlage" eingefügt.
b) In Absatz 3 wird „Lieferung von Fernwärme" durch
,, Wärmelieferung" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören
das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten
des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen ent-
sprechend Absatz 2."
7 § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird „Lieferung von Fernwarmwasser"
durch „Warmwasserlieferung" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Zu den Kosten der Warmwasserlieferung
gehören das Entgelt für die Lieferung des Warm-
wassers und die Kosten des Betriebs der zugehöri-
gen Hausanlagen entsprechend § 7 Abs. 2."
8 § 9 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 9
Verteilung der Kosten der Versorgung
mit Wärme und Warmwasser
bei verbundenen Anlagen
(1) Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit
Wärme mit der zentralen Warmwasserversorgungsan-
lage verbunden, so sind die einheitlich entstandenen
Kosten des Betriebs aufzuteilen. Die Anteile an den
einheitlich entstandenen Kosten sind nach den Antei-
len am Energieverbrauch (Brennstoff- oder Wärme-
verbrauch) zu bestimmen. Kosten, die nicht einheitlich
entstanden sind, sind dem Anteil an den einheitlich
entstandenen Kosten hinzuzurechnen. Der Anteil der
zentralen Anlage zur Versorgung mit Wärme ergibt
sich aus dem gesamten Verbrauch nach Abzug des
Verbrauchs der zentralen Warmwasserversorgungs-
anlage. Der Anteil der zentralen Warmwasserversor-
gungsanlage am Brennstoffverbrauch ist nach Absatz
2, der Anteil am Wärmeverbrauch nach Absatz 3 zu
ermitteln.
(2) Der Brennstoffverbrauch der zentralen Warm-
wasserversorgungsanlage (B) ist in Litern, Kubik-
metern oder Kilogramm nach der Formel
B = 2,5 · V · (tw - 10)
Hu
zu errechnen. Dabei sind zugrunde zu legen
1. das gemessene Volumen des verbrauchten Warm-
wassers (V) in Kubikmetern;
2. die gemessene oder geschätzte mittlere T empera-
tur des Warmwassers (tw) in Grad Celsius;
Jahrgang 1989, Teil 1
3. der Heizwert des verbrauchten Brennstoffes (Hu) in
Kilowattstunden (kWh) je Liter (1), Kubikmeter (m 3 )
oder Kilogramm (kg). Als Hu-Werte können ver-
wendet werden für
Heizöl 10 kWh/1
Stadtgas 4,5 kWh/m 3
Erdgas L 9 kWh/m 3
Erdgas H 10,5 kWh/m 3
Brechkoks 8 kWh/kg
Enthalten die Abrechnungsunterlagen des Ener-
gieversorgungsunternehmens Hu-Werte, so sind
diese zu verwenden.
Der Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasser-
versorgungsanlage kann auch nach den anerkannten
Regeln der Technik errechnet werden. Kann das
Volumen des verbrauchten Warmwassers nicht ge-
messen werden, ist als Brennstoffverbrauch der zen-
tralen Warmwasserversorgungsanlage ein Anteil von
18 vom Hundert der insgesamt verbrauchten Brenn-
stoffe zugrunde zu legen.
(3) Die auf die zentrale Warmwasserversorgungs-
anlage entfallende Wärmemenge (Q) ist mit einem
Wärmezähler zu messen. Sie kann auch in Kilowatt-
stunden nach der Formel
Q = 2,0 · V · (tw - 10)
errechnet werden. Dabei sind zugrunde zu legen
1. das gemessene Volumen des verbrauchten Warm-
wassers (V) in Kubikmetern;
2. die gemessene oder geschätzte mittlere T empera-
tur des Warmwassers (tw) in Grad Celsius.
Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage
entfallende Wärmemenge kann auch nach den aner-
kannten Regeln der Technik errechnet werden. Kann
sie weder nach Satz 1 gemessen noch nach den
Sätzen 2 bis 4 errechnet werden, ist dafür ein Anteil
von 18 vom Hundert der insgesamt verbrauchten
Wärmemenge zugrunde zu legen.
(4) Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit
Wärme ist nach § 7 Abs. 1, der Anteil an den Kosten
der Versorgung mit Warmwasser nach§ 8 Abs. 1 zu
verteilen, soweit diese Verordnung nichts anderes
bestimmt oder zuläßt."
9. Nach § 9 werden folgende Paragraphen eingefügt:
,,§ 9a
Kostenverteilung in Sonderfällen
(1) Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasser-
verbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeit-
raum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwin-
genden Gründen nicht ordnungsgemäß erfaßt werden,
ist er vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des
Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren
früheren Abrechnungszeiträumen oder des Ver-
brauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen
Abrechnungszeitraum zu ermitteln. Der so ermittelte
anteilige Verbrauch ist bei der Kostenverteilung
anstelle des erfaßten Verbrauchs zugrunde zu legen.
(2) Überschreitet die von der Verbrauchsermittlung
nach Absatz 1 betroffene Wohn- oder Nutzfläche oder

der umbaute Raum 25 vom Hundert der für die
Kostenverteilung maßgeblichen gesamten Wohn-
oder Nutzfläche oder des maßgeblichen gesamten
umbauten Raumes, sind die Kosten ausschließlich
nach den nach § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 1 für die
Verteilung der übrigen Kosten zugrunde zu legenden
Maßstäben zu verteilen.
§ 9b
Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel
(1) Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Abrech-
nungszeitraumes hat der Gebäudeeigentümer eine
Ablesung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung
der vom Wechsel betroffenen Räume (Zwischenab-
lesung) vorzunehmen.
(2) Die nach dem erfaßten Verbrauch zu verteilen-
den Kosten sind auf der Grundlage der Zwischenable-
sung, die übrigen Kosten des Wärmeverbrauchs auf
der Grundlage der sich aus anerkannten Regeln der
Technik ergebenden Gradtagszahlen oder zeitanteilig
und die übrigen Kosten des Warmwasserverbrauchs
zeitanteilig auf Vor- und Nachnutzer aufzuteilen.
(3) Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder
läßt sie wegen des Zeitpunktes des Nutzerwechsels
aus technischen Gründen keine hinreichend genaue
Ermittlung der Verbrauchsanteile zu, sind die gesam-
ten Kosten nach den nach Absatz 2 für die übrigen
Kosten geltenden Maßstäben aufzuteilen.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende rechts-
geschäftliche Bestimmungen bleiben unberührt."
10. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 Buchstabe b wird „Fernwärme" durch
,,Wärme" ersetzt.
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer eingefügt:
„4. auf die Kosten des Betriebs der zugehörigen
Hausanlagen, soweit diese Kosten in den Fäl-
len des § 1 Abs. 3 nicht in den Kosten der
Wärmelieferung enthalten sind, sondern vom
Gebäudeeigentümer gesondert abgerechnet
werden;".
c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
11. Die bisherigen §§ 12 und 12 a werden durch folgenden
Paragraphen ersetzt:
,,§ 12
Kürzungsrecht, Übergangsregelungen
(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme
oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser
Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet
werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht ver-
brauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf
ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen.
Dies gilt nicht beim Wohnungseigentum im Verhältnis
des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemein-
schaft der Wohnungseigentümer; insoweit verbleibt es
bei den allgemeinen Vorschriften.
(2) Die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 gelten
als erfüllt
1. für die am 1. Januar 1987 für die Erfassung des
anteiligen Warmwasserverbrauchs vorhandenen
Warmwasserkostenverteiler und
2. für die am 1. Juli 1981 bereits vorhandenen sonsti-
gen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung.
(3) Bei preisgebundenen Wohnungen im Sinne der
Neubaumietenverordnung 1970 gilt Absatz 2 mit der
Maßgabe, daß an die Stelle des Datums „ 1. Juli 1981"
das Datum „ 1. August 1984" tritt.
(4) § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 3 Satz 2 und § 6 Abs. 3
gelten für Abrechnungszeiträume, die nach dem
30. September 1989 beginnen; rechtsgeschäftliche
Bestimmungen über eine frühere Anwendung dieser
Vorschriften bleiben unberührt.
(5) Wird in den Fällen des § 1 Abs. 3 der Wärmever-
brauch der einzelnen Nutzer am 30. September 1989
mit Einrichtungen zur Messung der Wassermenge
ermittelt, gilt die Anforderung des § 5 Abs. 1 Satz 1 als
erfüllt."
Artikel 2
Änderung der Neubaumietenverordnung 1970
Die Neubaumietenverordnung 1970 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBI. 1 S. 579), die
durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Mai 1988 (BGBI. 1
S. 643) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Absatz angefügt:
,,(3) Sind die Gesamtkosten, Finanzierungsmittel und
laufenden Aufwendungen einer zentralen Heizungs-
oder Warmwasserversorgungsanlage in der Wirtschaft-
lichkeitsberechnung enthalten, werden jedoch die
Kosten der Wärmelieferung oder Warmwasserliefe-
rung nach § 7 Abs. 4 oder § 8 Abs. 4 der Verordnung
über Heizkostenabrechnung verteilt, verringern sich
Gesamtkosten, Finanzierungsmittel und laufende Auf-
wendungen um den Anteil, der auf die Heizungs- oder
Warmwasserversorgungsanlage entfällt. Dieser Anteil
ist nach den Vorschriften der §§ 33 bis 36 der Zweiten
Berechnungsverordnung über die Aufstellung der Teil-
wirtschaftlichkeitsberechnung zu ermitteln. Absatz 1 gilt
entsprechend."
2. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Für die Umlegung der Kosten des Betriebs
zentraler Heizungs- und Warmwasserversorgungs-
anlagen und der Kosten der eigenständig gewerb-
lichen Lieferung von Wärme und Warmwasser,
auch aus zentralen Heizungs- und Warmwasserver-
sorgungsanlagen, findet die Verordnung über Heiz-
kostenabrechnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 5. April 1984 (BGBI. 1S. 592), geän-
dert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Januar
1989 (BGBI. 1 S. 109), Anwendung."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Werden für Wohnungen, die vor dem
1. Januar 1981 bezugsfertig geworden sind, bei ver-
bundenen Anlagen die Kosten für die Versorgung
mit Wärme und Warmwasser am 30. April 1984
unaufgeteilt umgelegt, bleibt dies weiterhin zuläs-
sig."
3. § 23 b wird aufgehoben.

112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Artikel 3
Änderung der zweiten Berechnungsverordnung
Die Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBI. 1 S. 553), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Mai 1988
(BGBI. 1 S. 643) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 25 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In den Eingangsworten werden die Worte „ von den
Kosten" durch die Worte „von den in der Wirtschaft-
lichkeitsberechnung enthaltenen Kosten" ersetzt.
b) In Nummer 5 wird das Wort „Fernheizung" durch
die Worte „Hausanlage bei eigenständig gewerb-
licher Lieferung von Wärme" ersetzt.
2. In § 28 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „Anschluß an
eine Fernheizung" durch die Worte „eigenständig
gewerblicher Lieferung von Wärme, soweit die Haus-
anlage vom Vermieter instand gehalten wird," ersetzt.
3. Die Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 Buchstabe a wird nach „ Heizungs-
anlage" ,,einschließlich der Abgasanlage" ein-
gefügt.
b) Nummer 4 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
„c) der eigenständig gewerblichen Lieferung von
Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buch-
stabens a; hierzu gehören das Entgelt für die
Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs
der zugehörigen Hausanlagen entsprechend
Buchstabe a;
oder".
c) Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
„b) der eigenständig gewerblichen Lieferung von
Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des
Buchstabens a; hierzu gehören das Entgelt für
die Lieferung des Warmwassers und die Kosten
des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen
entsprechend Nummer 4 Buchstabe a;
oder".
d) In Nummer 6 Buchstabe b wird „bei der Versorgung
mit Fernwärme" durch „bei der eigenständig ge-
werblichen Lieferung von Wärme" ersetzt.
e) In Nummer 12 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Textstelle angefügt:
„soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4
Buchstabe a berücksichtigt sind."
Artikel 4
Änderung der Verordnung
über Allgemeine Bedingungen
für die Versorgung mit Fernwärme
Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBI. 1
S. 7 42) wird wie folgt geändert:
1. § 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Er ist berechtigt, Vertragsanpassung zu verlangen,
soweit er den Wärmebedarf unter Nutzung regenerati-
ver Energiequellen decken will; Holz ist eine regenera-
tive Energiequelle im Sinne dieser Bestimmung."
2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Anstelle der Wärmemessung ist auch die Messung
der Wassermenge ausreichend (Ersatzverfahren),
wenn die Einrichtungen zur Messung der Wasser-
menge vor dem 30. September 1989 installiert
worden sind."
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz angefügt:
,,(7) Bei der Abrechnung der Lieferung von Fern-
wärme und Fernwarmwasser sind die Bestimmun-
gen der Verordnung über Heizkostenabrechnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April
1984 (BGBI. 1 S. 592), geändert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 19. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 109),
zu beachten."
Artikel 5
Änderung der Heizungsanlagen-Verordnung
Die Heizungsanlagen-Verordnung vom 24. Februar
1982 (BGBI. 1 S. 205) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. wenn sie in Gebäuden zum dauernden Verbleib
eingebaut oder aufgestellt sind, soweit
a) sie ersetzt, erweitert oder umgerüstet werden
oder
b) Anforderungen an ihren Betrieb nach § 9
gestellt sind oder
c) sie mit Einrichtungen zur Steuerung und
Regelung nach § 7 Abs. 3 oder § 8 Abs. 3
nachzurüsten sind."
2. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Nennwärmeleistung ist die höchste von der
Wärmeerzeugungsanlage im Dauerbetrieb nutzbar
abgegebene Wärmemenge je Zeiteinheit; ist die
Wärmeerzeugungsanlage für einen Nennwärmelei-
stungsbereich eingerichtet, so ist die Nennwärme-
leistung die in Grenzen des Nennwärmeleistungsbe-
reichs fest eingestellte und auf einem Zusatzschild
angegebene höchste nutzbare Wärmeleistung; ohne
Zusatzschild gilt als Nennwärmeleistung der höchste
Wert des Nennwärmeleistungsbereichs. Sie gilt auch
als die Nennwärmeleistung der Anlagen nach den
Absätzen 1 und 2."
3. § 3 wird durch folgende Textstelle ersetzt:
,,§ 3
Begrenzung der Abgasverluste
(entfällt)".

4. In § 4 Abs. 1 Satz 1 ist das Wort „einstellbare" zu
streichen.
5. § 7 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Vor dem 1. Oktober 1978 eingebaute Zentralheizun-
gen
1. für mehr als zwei Wohnungen sind bis zum
30. September 1987,
2. in Nichtwohngebäuden sind bis zum 31. Dezember
1992
mit Einrichtungen zur Steuerung und Regelung nach
den Absätzen 1 und 2 nachzurüsten."
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Für Brauchwasseranlagen gelten die An-
forderungen der §§ 4, 5 und des § 6 Abs. 1 und 3
entsprechend. Ausgenommen von den Anforde-
rungen des § 6 sind Brauchwasserleitungen in
Wohnungen,
1. soweit sie auch der Fußbodenheizung in
Bädern dienen, oder
2. bis zur Nennweite 20, die weder in den Zirkula-
tionskreislauf einbezogen noch mit elektrischer
Begleitheizung ausgerüstet sind."
b) In Absatz 2 Satz 2 entfällt „nach ihrem üblichen
Verwendungszweck".
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Brauchwasseranlagen sind mit selbsttätig
wirkenden Einrichtungen zur Abschaltung der Zir-
kulationspumpen auszustatten. Vor dem 1. Ok-
tober 1978 errichtete Brauchwasseranlagen, die
mehr als zwei Wohungen versorgen, sind bis zum
30. September 1987 mit Einrichtungen nach Satz 1
nachzurüsten."
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:
,,(4) Absatz 3 Satz 2 gilt nicht für Anlagen mit
Rohrleitungen bis zur Nennweite 100, deren
Dämmschichtdicken, bezogen auf eine Wärmeleit-
fähigkeit des Dämmaterials von 0,035 W m-1 K-1 ,
mindestens zwei Drittel der Nennweite der Rohr-
leitung betragen und für Rohrleitungen mit grö-
ßerer Nennweite, wenn mindestens die Dämm-
schichtdicke für Nennweite 100 eingehalten ist. In
Wand- und Deckendurchbrüchen, an Kreuzungen
von Rohrleitungen sowie bei Rohrleitungsnetzver-
teilern und Armaturen in Heizzentralen dürfen die
sich nach Satz 1 ergebenden Dämmschichtdicken
halbiert sein."
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
7. Nach § 8 wird folgender Paragraph eingefügt:
,,§ 9
Pflichten des Betreibers
heizungstechnischer oder Brauchwasseranlagen
(1) Der Betreiber von Anlagen nach § 2 mit einer
Nennwärmeleistung von mehr als 11 kW ist verpflich-
tet, die Bedienung, Wartung und Instandhaltung nach
Maßgabe der Absätze 2 und 3 durchzuführen oder
durchführen zu lassen. Die Bedienung darf nur von
fachkundigen oder eingewiesenen Personen vorge-
nommen werden. Für die Wartung und Instandhaltung
ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur
Wartung und Instandhaltung notwendigen Fachkennt-
nisse und Fertigkeiten besitzt. Eingewiesener ist, wer
von einem Fachkundigen über Bedienungsvorgänge
unterrichtet worden ist.
(2) Bei Anlagen von mehr als 50 kW Nennwärme-
leistung in Mehrfamilienhäusern oder Nichtwohnge-
bäuden hat die Bedienung während der Betriebszeit
mindestens monatlich zu erfolgen. Sie umfaßt die
Funktionskontrolle und die Vornahme von Schalt- und
Stellvorgängen (insbesondere An- und Abstellen,
Überprüfen und ggf. Anpassen der Sollwerteinstellun-
gen von Temperaturen, Einstellen von Zeitprogram-
men) an den zentralen regelungstechnischen Einrich-
tungen.
(3) Die Wartung von Anlagen nach § 2 hat minde-
stens folgendes zu umfassen:
a) Einstellung der Feuerungseinrichtungen,
b) Überprüfung der zentralen regelungstechnischen
Einrichtungen und
c) Reinigung der Kesselheizflächen. Die Reinigung
von Kesselheizflächen darf auch von eingewiese-
nen Personen durchgeführt werden.
Die Instandhaltung hat mindestens die Aufrechterhal-
tung des technisch einwandfreien Betriebszustandes,
der eine weitestgehende Nutzung der eingesetzten
Energie gestattet, zu umfassen."
8. Der bisherige § 9 wird § 10 und wie folgt geändert:
Die Textstelle „des Deutschen Instituts für Normung"
entfällt.
9. Die bisherigen §§ 10, 11 und 12 werden §§ 11, 12
und 13.
10. § 13 wird § 14 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 entfällt die Nummer 1. Die bisherigen
Nummern 2, 3, 4 und 5 werden Nummern 1, 2, 3
und 4.
b) In Absatz 2 wird „bis 3" durch „und 2" ersetzt.
11 . Der bisherige § 14 wird aufgehoben.
Artikel 6
Aufhebung der Heizungsbetriebs-Verordnung
Die Heizungsbetriebs-Verordnung vom 22. September
1978 (BGBI. 1 S. 1584) wird aufgehoben.
Artikel 7
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 1O des Energieein-
sparungsgesetzes, § 33a des Wohnungsbindungsgeset-
zes, § 125 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, § 29 des
AGB-Gesetzes und Artikel 325 des Einführungsgesetzes
zum Strafgesetzbuch auch im Land Berlin.

114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
Artikel 8
Geltung im Saarland
Die Artikel 2 und 3 gelten nicht im Saarland.
Artikel 9
Bekanntmachung
Der Bundesminister für Wirtschaft und der Bundesmini-
ster für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau können
die Verordnung über Heizkostenabrechnung und die Hei-
zungsanlagen-Verordnung in der ab 1. März 1989 gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden zweiten Monats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Januar 1989
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für
H. Haussmann
Wirtschaft
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dr. Oscar Schneider
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1989 I S. 109. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 63fddf571afd7dfe….