Gesetze / Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
AVBFernwärmeV§ 3 Bedarfsdeckung
Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat dem Kunden im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit einzuräumen, den Bezug auf den von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Wärmebedarf im vereinbarten Umfange aus dem Verteilungsnetz des Fernwärmeversorgungsunternehmens zu decken. Er ist berechtigt, Vertragsanpassung zu verlangen, soweit er den Wärmebedarf unter Nutzung regenerativer Energiequellen decken will; Holz ist eine regenerative Energiequelle im Sinne dieser Bestimmung.
Änderungsverlauf
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28.09.2021 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. September 2021 (BGBl. I 4591)
BGBl. 2021 I S. 4591
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19.01.1989 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Januar 1989 (BGBl. I 109)
BGBl. 1989 I S. 109
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