Gesetze / Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
AVBFernwärmeV§ 1a Veröffentlichungspflichten
Stand: 05.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBFernw%C3%A4rmeV/1a#abs-1 (1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher Form in jeweils aktueller Fassung seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen, Preisanpassungsklauseln und Preiskomponenten, sowie eindeutige Verweise auf die Quellen verwendeter Indizes und Preislisten barrierefrei im Internet zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBFernw%C3%A4rmeV/1a#abs-2 (2) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat zudem Informationen über die Netzverluste in Megawattstunden pro Jahr als Differenz zwischen der Wärme-Netzeinspeisung und der nutzbaren Wärmeabgabe im Internet in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher Form zu veröffentlichen. Die Wärmeabgabe entspricht der vom Kunden und vom Versorger für eigene Einrichtungen entnommenen Wärme.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1a AVBFernwärmeV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- LG Düsseldorf, 28.03.2024 – 14c O 24/23
- BGH, 16.11.2022 – VIII ZR 393/21Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in FernwärmelieferungsverträgenZitiert von 13
- BGH, 26.01.2022 – VIII ZR 175/19Fernwärmeversorgungsvertrag: Einseitige Anpassung einer Preisänderungsklausel während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die ZukunftZitiert von 44
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.09.2021 Ausfertigung
§ 1a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. September 2021 (BGBl. I 4591)
BGBl. 2021 I S. 4591
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.