Gesetze / Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme

AVBFernwärmeV

§ 35 Öffentlich-rechtliche Versorgung mit Fernwärme

Stand: 10.06.2019

Bund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBFernw%C3%A4rmeV/35#abs-1 (1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unberührt bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBFernw%C3%A4rmeV/35#abs-2 (2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind bis zum 1. Januar 1982 anzupassen.

§ 34 § 36