Gesetze / Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz
AVAG§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 01.09.2023
Wird zitiert von 18
Nach Gewicht
- BGH, 02.09.2015 – XII ZB 75/13Vollstreckbarerklärungsverfahren für Zahlungspflichten aus einem türkischen Ehescheidungsurteil: Beschlussentscheidung des deutschen Gerichts; Vorrang einer völkerrechtlichen Anerkennungs- und Vollstreckungsvereinbarung; Ausschluss der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach Wahl der falschen Verfahrensart durch die InstanzgerichteZitiert von 13
- BGH, 12.10.2017 – IX ZB 64/14Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nach dem deutsch-israelischen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag: Versagung der Zulassung eines israelischen Urteils zur Zwangsvollstreckung bei fehlenden formellen Nachweisen; Zulassung zur Zwangsvollstreckung im Beschwerdeverfahren unter Verzicht auf formelle NachweiseZitiert von 3
- BGH, 14.03.2007 – XII ZB 174/04Zitiert von 6
- BGH, 11.07.2024 – IX ZB 17/23
- BGH, 08.02.2018 – IX ZB 10/18Vollstreckbarerklärung eines ausländisches Urteils: Verfahrensaussetzung bei Rechtbehelfseinlegung im Ursprungsmitgliedstaat
- BGH, 17.05.2017 – VII ZB 64/15Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem italienischen Titel gegen Sicherheitsleistung: Rechtsmissbräuchlicher Einwand des mangelnden Nachweises der Sicherheitsleistung durch öffentliche UrkundeZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 03.02.2026 – 4 W 65/25
- OLG Stuttgart, 13.10.2014 – 5 W 26/14
- OLG Stuttgart, 09.06.2010 – 5 W 15/10
18 Entscheidungen zu § 1 AVAG →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/1#abs-1 (1) Diesem Gesetz unterliegen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/1#abs-2 (2) Abkommen nach Absatz 1 Nummer 2 werden als unmittelbar geltendes Recht der Europäischen Union durch die Durchführungsbestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt. Unberührt bleiben auch die Regelungen der Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge; dies gilt insbesondere für die Regelungen über
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/1#abs-3 (3) Der Anwendungsbereich des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) bleibt unberührt.