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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 529

BGBl. 2007 I S. 529 · 7.616 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2007, Seite 529 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 529
                                  Gesetz
    zur Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
                                               Vom 17. April 2007

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
           Änderung des Anerkennungs-
      und Vollstreckungsausführungsgesetzes
   Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungs-
gesetz vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), zu-
letzt geändert durch Artikel 7 Abs. 7 des Gesetzes vom
26. März 2007 (BGBl. I S. 358), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden nach den Wörtern „zur
   Durchführung von Verordnungen“ die Wörter „und
   Abkommen“ eingefügt.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
     „§ 5 Zustellungsempfänger“.
  b) Die Angabe zu den §§ 50 bis 54 wird wie folgt
     gefasst:
     „§§ 50 bis 54 (weggefallen)“.
  c) Folgender Abschnitt 6 wird angefügt:
                        „Abschnitt 6
              Verordnung (EG) Nr. 44/2001
           des Rates vom 22. Dezember 2000
           über die gerichtliche Zuständigkeit
         und die Anerkennung und Vollstreckung
     von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
         und Abkommen vom 19. Oktober 2005
      zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
               dem Königreich Dänemark
           über die gerichtliche Zuständigkeit
       und die Anerkennung und Vollstreckung von
       Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
     § 55 Abweichungen von Vorschriften des Allge-

          meinen Teils; ergänzende Regelungen

     § 56 Bescheinigungen zu inländischen Titeln“.

3. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
     „2. die Durchführung folgender Verordnungen
         und Abkommen der Europäischen Gemein-
         schaft:
         a) der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates
            vom 22. Dezember 2000 über die gericht-
            liche Zuständigkeit und die Anerkennung
            und Vollstreckung von Entscheidungen in
            Zivil- und Handelssachen (ABl. EG 2001
            Nr. L 12 S. 1);
         b) des Abkommens vom 19. Oktober 2005
            zwischen der Europäischen Gemeinschaft
            und dem Königreich Dänemark über die
            gerichtliche Zuständigkeit und die Aner-
            kennung und Vollstreckung von Entschei-

             dungen in Zivil- und Handelssachen (ABl.
             EU Nr. L 299 S. 62).“
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Verordnung“
      durch die Wörter „Verordnungen und Abkommen“
      ersetzt.
4. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden die Wörter „ , in denen die in
      § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannte Verordnung gilt,“ ge-
      strichen.

   b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. unter Titeln Entscheidungen, gerichtliche Ver-
          gleiche und öffentliche Urkunden, auf welche
          der jeweils auszuführende Anerkennungs-

          und Vollstreckungsvertrag, die jeweils durch-
          zuführende Verordnung oder das jeweils
          durchzuführende Abkommen Anwendung fin-
          det,“.
5. § 5 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 5
                  Zustellungsempfänger
      (1) Hat die antragstellende Person in dem Antrag
   keinen Zustellungsbevollmächtigten im Sinn des
   § 184 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung be-
   nannt, so können bis zur nachträglichen Benennung
   alle Zustellungen an sie durch Aufgabe zur Post
   (§ 184 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozessord-
   nung) bewirkt werden.
     (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die antragstellende
   Person einen Verfahrensbevollmächtigten für das
   Verfahren bestellt hat, an den im Inland zugestellt
   werden kann.“
6. § 34 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 erster Teilsatz wird wie folgt gefasst:

      „Die Landesregierungen werden für die Ausfüh-

      rung von Anerkennungs- und Vollstreckungsver-
      trägen nach diesem Gesetz und für die Durchfüh-
      rung der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Verordnun-
      gen und Abkommen ermächtigt,“.
   b) Satz 2 letzter Teilsatz wird wie folgt gefasst:
      „ , die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 sowie das Ab-
      kommen vom 19. Oktober 2005 zwischen der Eu-
      ropäischen Gemeinschaft und dem Königreich
      Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit
      und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent-
      scheidungen in Zivil- und Handelssachen jeweils
      allein ausgeübt werden.“
7. In Teil 2 werden der Überschrift von Abschnitt 6 die
   Wörter „und Abkommen vom 19. Oktober 2005 zwi-
   schen der Europäischen Gemeinschaft und dem Kö-
   nigreich Dänemark über die gerichtliche Zuständig-
   keit und die Anerkennung und Vollstreckung von
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  Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“ ange-
  fügt.
8. § 55 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Die Beschwerde gegen die Zulassung der
  Zwangsvollstreckung ist einzulegen

  1. innerhalb eines Monats nach Zustellung, wenn
     der Verpflichtete seinen Wohnsitz im Inland hat;
  2. innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung,
     wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz im Aus-

     land hat.

  Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Vollstreck-
  barerklärung dem Verpflichteten entweder persön-
  lich oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist.
  Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfer-
  nung ist ausgeschlossen. Dementsprechend finden
  § 10 Abs. 2 und 3 Satz 2 sowie § 11 Abs. 3 Satz 1

  zweiter Halbsatz keine Anwendung, wenn der Ver-
  pflichtete seinen Wohnsitz im Ausland hat.“

                       Artikel 2

           Änderung des Internationalen
         Familienrechtsverfahrensgesetzes
   § 17 Abs. 2 des Internationalen Familienrechtsver-
fahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162),
das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 8 des Gesetzes vom

26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
   „(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die antragstellende
Person einen Verfahrensbevollmächtigten für das Ver-
fahren bestellt hat, an den im Inland zugestellt werden
kann.“

                       Artikel 3
              Bekanntmachungserlaubnis

   Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut

des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsge-
setzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gel-
tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
chen.

                       Artikel 4

                    Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das
Abkommen vom 19. Oktober 2005 zwischen der Euro-
päischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerken-
nung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen (ABl. EU Nr. L 299 S. 62) für die
Europäische Gemeinschaft in Kraft tritt. Das Datum
des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu
machen.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 17. April 2007
                                           Der Bundespräsident
                                               Horst Köhler
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                   Die Bundesministerin der Justiz
                                          Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 529. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 532c70f244d62091….