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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 529
BGBl. 2007 I S. 529 · 7.616 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
Vom 17. April 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des Anerkennungs-
und Vollstreckungsausführungsgesetzes
Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungs-
gesetz vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), zu-
letzt geändert durch Artikel 7 Abs. 7 des Gesetzes vom
26. März 2007 (BGBl. I S. 358), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden nach den Wörtern „zur
Durchführung von Verordnungen“ die Wörter „und
Abkommen“ eingefügt.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Zustellungsempfänger“.
b) Die Angabe zu den §§ 50 bis 54 wird wie folgt
gefasst:
„§§ 50 bis 54 (weggefallen)“.
c) Folgender Abschnitt 6 wird angefügt:
„Abschnitt 6
Verordnung (EG) Nr. 44/2001
des Rates vom 22. Dezember 2000
über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
und Abkommen vom 19. Oktober 2005
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
dem Königreich Dänemark
über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
§ 55 Abweichungen von Vorschriften des Allge-
meinen Teils; ergänzende Regelungen
§ 56 Bescheinigungen zu inländischen Titeln“.
3. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Durchführung folgender Verordnungen
und Abkommen der Europäischen Gemein-
schaft:
a) der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates
vom 22. Dezember 2000 über die gericht-
liche Zuständigkeit und die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen (ABl. EG 2001
Nr. L 12 S. 1);
b) des Abkommens vom 19. Oktober 2005
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und dem Königreich Dänemark über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Aner-
kennung und Vollstreckung von Entschei-
dungen in Zivil- und Handelssachen (ABl.
EU Nr. L 299 S. 62).“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Verordnung“
durch die Wörter „Verordnungen und Abkommen“
ersetzt.
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „ , in denen die in
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 genannte Verordnung gilt,“ ge-
strichen.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. unter Titeln Entscheidungen, gerichtliche Ver-
gleiche und öffentliche Urkunden, auf welche
der jeweils auszuführende Anerkennungs-
und Vollstreckungsvertrag, die jeweils durch-
zuführende Verordnung oder das jeweils
durchzuführende Abkommen Anwendung fin-
det,“.
5. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Zustellungsempfänger
(1) Hat die antragstellende Person in dem Antrag
keinen Zustellungsbevollmächtigten im Sinn des
§ 184 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung be-
nannt, so können bis zur nachträglichen Benennung
alle Zustellungen an sie durch Aufgabe zur Post
(§ 184 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozessord-
nung) bewirkt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die antragstellende
Person einen Verfahrensbevollmächtigten für das
Verfahren bestellt hat, an den im Inland zugestellt
werden kann.“
6. § 34 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erster Teilsatz wird wie folgt gefasst:
„Die Landesregierungen werden für die Ausfüh-
rung von Anerkennungs- und Vollstreckungsver-
trägen nach diesem Gesetz und für die Durchfüh-
rung der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Verordnun-
gen und Abkommen ermächtigt,“.
b) Satz 2 letzter Teilsatz wird wie folgt gefasst:
„ , die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 sowie das Ab-
kommen vom 19. Oktober 2005 zwischen der Eu-
ropäischen Gemeinschaft und dem Königreich
Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent-
scheidungen in Zivil- und Handelssachen jeweils
allein ausgeübt werden.“
7. In Teil 2 werden der Überschrift von Abschnitt 6 die
Wörter „und Abkommen vom 19. Oktober 2005 zwi-
schen der Europäischen Gemeinschaft und dem Kö-
nigreich Dänemark über die gerichtliche Zuständig-
keit und die Anerkennung und Vollstreckung von

Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“ ange-
fügt.
8. § 55 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Beschwerde gegen die Zulassung der
Zwangsvollstreckung ist einzulegen
1. innerhalb eines Monats nach Zustellung, wenn
der Verpflichtete seinen Wohnsitz im Inland hat;
2. innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung,
wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz im Aus-
land hat.
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Vollstreck-
barerklärung dem Verpflichteten entweder persön-
lich oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist.
Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfer-
nung ist ausgeschlossen. Dementsprechend finden
§ 10 Abs. 2 und 3 Satz 2 sowie § 11 Abs. 3 Satz 1
zweiter Halbsatz keine Anwendung, wenn der Ver-
pflichtete seinen Wohnsitz im Ausland hat.“
Artikel 2
Änderung des Internationalen
Familienrechtsverfahrensgesetzes
§ 17 Abs. 2 des Internationalen Familienrechtsver-
fahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162),
das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 8 des Gesetzes vom
26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die antragstellende
Person einen Verfahrensbevollmächtigten für das Ver-
fahren bestellt hat, an den im Inland zugestellt werden
kann.“
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsge-
setzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gel-
tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
chen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das
Abkommen vom 19. Oktober 2005 zwischen der Euro-
päischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerken-
nung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen (ABl. EU Nr. L 299 S. 62) für die
Europäische Gemeinschaft in Kraft tritt. Das Datum
des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu
machen.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. April 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 529. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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