Gesetze / Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz
AVAG§ 13 Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Nach Gewicht
- OLG Köln, 23.08.1995 – 16 W 38/95
- BGH, 12.10.2017 – IX ZB 64/14Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nach dem deutsch-israelischen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag: Versagung der Zulassung eines israelischen Urteils zur Zwangsvollstreckung bei fehlenden formellen Nachweisen; Zulassung zur Zwangsvollstreckung im Beschwerdeverfahren unter Verzicht auf formelle NachweiseZitiert von 3
- BGH, 06.10.2005 – IX ZB 417/02Zitiert von 1
- OLG Rostock, 18.03.2009 – 1 W 25/09Zitiert von 1
- OLG Köln, 25.06.2004 – 16 W 21/04Zitiert von 1
- BGH, 02.09.2015 – XII ZB 75/13Vollstreckbarerklärungsverfahren für Zahlungspflichten aus einem türkischen Ehescheidungsurteil: Beschlussentscheidung des deutschen Gerichts; Vorrang einer völkerrechtlichen Anerkennungs- und Vollstreckungsvereinbarung; Ausschluss der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach Wahl der falschen Verfahrensart durch die InstanzgerichteZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 30.06.2025 – 16 W 68/24
- OLG Frankfurt am Main, 17.07.2020 – 26 W 11/20Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 30.03.2020 – 26 W 9/20Zitiert von 1
20 Entscheidungen zu § 13 AVAG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 AVAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/13#abs-1 (1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist und ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Der Beschwerdegegner ist vor der Entscheidung zu hören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/13#abs-2 (2) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden. Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so gilt für die Ladung § 215 der Zivilprozessordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/13#abs-3 (3) Eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses ist dem Berechtigten und dem Verpflichteten auch dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Beschluss verkündet worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/13#abs-4 (4) Soweit nach dem Beschluss des Beschwerdegerichts die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erstmals zuzulassen ist, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts die Vollstreckungsklausel. § 8 Absatz 1 Satz 2 und 4, §§ 9 und 10 Absatz 1 und 3 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden. Ein Zusatz, dass die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf, ist nur aufzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine Anordnung nach diesem Gesetz (§ 22 Absatz 2, § 40 Absatz 1 Nummer 1 oder § 45 Absatz 1 Nummer 1) erlassen hat. Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung.