Gesetze / Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz
AVAG§ 1 Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Diesem Gesetz unterliegen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Abkommen nach Absatz 1 Nummer 2 werden als unmittelbar geltendes Recht der Europäischen Union durch die Durchführungsbestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt. Unberührt bleiben auch die Regelungen der Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge; dies gilt insbesondere für die Regelungen über
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Anwendungsbereich des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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15.08.2023 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. August 2023 (BGBl. I Nr. 216)
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17.04.2007 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikels 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. April 2007 (BGBl. I 529 iVm Bek)
BGBl. 2007 I S. 529
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.