Gesetze / Auslandsunterhaltsgesetz
AUG§ 39 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BGH, 24.08.2022 – XII ZB 268/19Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels: Feststellung der Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Ursprungsstaat durch das Beschwerdegericht; Ermittlung des ausländischen Rechts von Amts wegenZitiert von 5
- BGH, 10.10.2018 – XII ZB 109/17Familiensache: Rechtsschutzbedürfnis für den auf einen ausländischen vollstreckbaren Unterhaltsvertrag gestützten LeistungsantragZitiert von 1
- OLG Köln, 31.01.2017 – 21 UF 162/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/39#abs-1 (1) Hängt die Zwangsvollstreckung nach dem Inhalt des Titels von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung, dem Ablauf einer Frist oder dem Eintritt einer anderen Tatsache ab oder wird die Vollstreckungsklausel zugunsten eines anderen als des in dem Titel bezeichneten Gläubigers oder gegen einen anderen als den darin bezeichneten Schuldner beantragt, so ist die Frage, inwieweit die Zulassung der Zwangsvollstreckung von dem Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig oder ob der Titel für oder gegen den anderen vollstreckbar ist, nach dem Recht des Staates zu entscheiden, in dem der Titel errichtet ist. Der Nachweis ist durch Urkunden zu führen, es sei denn, dass die Tatsachen bei dem Gericht offenkundig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/39#abs-2 (2) Kann der Nachweis durch Urkunden nicht geführt werden, so ist auf Antrag des Antragstellers der Antragsgegner zu hören. In diesem Fall sind alle Beweismittel zulässig. Das Gericht kann auch die mündliche Verhandlung anordnen.