Gesetze / Auslandsunterhaltsgesetz
AUG§ 28 Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigung
Stand: 28.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/28#abs-1 (1) Wenn ein Beteiligter seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, entscheidet über Anträge in Unterhaltssachen in den Fällen des Artikels 3 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsgegner oder der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständige Amtsgericht. Für den Bezirk des Kammergerichts ist das Amtsgericht Pankow zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/28#abs-2 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Amtsgericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
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Nach Gewicht
- OLG Thüringen, 01.02.2024 – 1 UFH 7/23
- EuGH, 04.09.2014 – C-400/13
- OLG Brandenburg, 28.07.2016 – 1 (F) Sa 6/16
- OLG Düsseldorf, 25.11.2013 – II-2 SAF 15/13
- EuGH, 18.12.2014 – C-400/13,C-408/13Zitiert von 12
- AG Köln, 07.03.2017 – 318 F 176/16
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 19.03.2019 – 1 SV 5/19
- OLG Koblenz, 08.03.2017 – 13 UF 401/16Zitiert von 2
- AG Stuttgart, 08.08.2016 – 28 F 618/16
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