Gesetze / Auslandsunterhaltsgesetz
AUG§ 28 Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/28?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wenn ein Beteiligter seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, entscheidet über Anträge in Unterhaltssachen in den Fällen des Artikels 3 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsgegner oder der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständige Amtsgericht. Für den Bezirk des Kammergerichts ist das Amtsgericht Pankow/Weißensee zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/28?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Amtsgericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Änderungsverlauf
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2018)
BGBl. 2015 I S. 2018
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