Gesetze / Auslandsunterhaltsgesetz
AUG§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- BGH, 27.03.2024 – XII ZB 291/23Vollstreckbarerklärung der Unterhaltsaussprüche eines türkischen Urteils
- BGH, 20.06.2018 – XII ZB 285/17Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde; Erfordernis der Begründung der Beschwerde; Unterbrechung durch Insolvenzverfahren; Zulässigkeit der Teilaufnahme eines unterbrochenen RechtsstreitsZitiert von 17
- OLG Celle, 21.04.2004 – 15 UF 6/04
- BGH, 11.05.2022 – XII ZB 423/21Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels: Beschwerde mit der Begründung der Unzuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges; ExequaturverfahrenZitiert von 2
- BGH, 27.05.2020 – XII ZB 102/20Auslandsunterhalt: Anforderung für Gewährung von Vollstreckungsschutz durch BundesgerichtshofZitiert von 7
- BAG, 29.04.1999 – 2 AZR 352/98Kündigungsschutz im Konzern: Voraussetzungen eines gemeinsamen Betriebs von Holding und Tochtergesellschaft nach § 23 KSchG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
Zuletzt entschieden
- OLG München, 01.06.2023 – 12 UF 129/22
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 28.04.2017 – 1 AGH 66/16Zitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 25.11.2013 – II-2 SAF 15/13
12 Entscheidungen zu § 1 AUG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 AUG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz dient
Die Gegenseitigkeit nach Satz 1 Nummer 3 ist verbürgt, wenn das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz dies festgestellt und im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht hat (förmliche Gegenseitigkeit). Staaten im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 sind auch Teilstaaten und Provinzen eines Bundesstaates.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/1#abs-2 (2) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Die Regelungen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Verordnung und Abkommen werden als unmittelbar geltendes Recht der Europäischen Union durch die Durchführungsbestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.