Gesetze / Altersteilzeitzuschlagsverordnung
ATZV§ 2a Ausgleich bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- OVG NRW, 20.04.2015 – 1 A 557/13Zitiert von 5
- VG Düsseldorf, 12.09.2014 – 13 K 4659/13Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 30.10.2014 – 13 K 4404/13
- BVerwG, 28.01.2016 – 2 C 10/15Ausgleichsanspruch bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit im BlockmodellZitiert von 3
- VG Düsseldorf, 11.10.2011 – 26 K 8729/10Zitiert von 2
- OVG NRW, 19.06.2007 – 1 A 2071/06Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 02.05.2024 – 2 C 13/23Bei Eintritt in den Ruhestand nicht abgebaute Zeitguthaben auf Lebensarbeitszeitkonten sind grundsätzlich irrelevant für die VersorgungsbezügeZitiert von 16
- OVG NRW, 12.09.2014 – 1 A 1637/12Zitiert von 10
- VG Düsseldorf, 26.10.2012 – 13 K 5575/11Zitiert von 1
13 Entscheidungen zu § 2a ATZV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2a ATZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Dabei bleiben Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt. Abweichendes Landesrecht bleibt unberührt.