Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz

ATA-OTA-G

§ 15 Pflegepraktikum

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2022

Bund

In der praktischen Ausbildung ist ein Pflegepraktikum in dem jeweiligen Versorgungsbereich zu absolvieren, der für die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten oder für die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten relevant ist.

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