Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz

ATA-OTA-G

§ 21 Staatliche Prüfung

Stand: 01.01.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/21#abs-1 (1) Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/21#abs-2 (2) In der staatlichen Prüfung müssen sowohl im Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten als auch im Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten die gemeinsamen Ausbildungsinhalte in gleicher Form geprüft werden.

§ 20 § 22