Gesetze / Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
ASiG§ 14 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- EuGH, 28.06.2001 – C-5/00
- VG Münster, 29.04.2014 – 6 K 2306/13
- EuGH, 07.02.2002 – C-5/00
- LAG Baden-Württemberg, 28.01.2020 – 19 TaBV 2/19
- LAG Berlin-Brandenburg, 07.07.2016 – 21 TaBV 195/16
- VG Sigmaringen, 30.07.2007 – 5 K 1046/07
6 Entscheidungen zu § 14 ASiG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ASiG/14#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Soweit die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ermächtigt sind, die gesetzlichen Pflichten durch Unfallverhütungsvorschriften näher zu bestimmen, macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von der Ermächtigung erst Gebrauch, nachdem innerhalb einer von ihm gesetzten angemessenen Frist der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eine entsprechende Unfallverhütungsvorschrift nicht erlassen hat oder eine unzureichend gewordene Unfallverhütungsvorschrift nicht ändert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ASiG/14#abs-2 (2) (weggefallen)