Gesetze / Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
ASiG§ 14 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ASiG/14#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Soweit die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ermächtigt sind, die gesetzlichen Pflichten durch Unfallverhütungsvorschriften näher zu bestimmen, macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von der Ermächtigung erst Gebrauch, nachdem innerhalb einer von ihm gesetzten angemessenen Frist der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eine entsprechende Unfallverhütungsvorschrift nicht erlassen hat oder eine unzureichend gewordene Unfallverhütungsvorschrift nicht ändert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ASiG/14#abs-2 (2) (weggefallen)
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 14 ASiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 28.06.2001 – C-5/00
- VG Münster, 29.04.2014 – 6 K 2306/13
- EuGH, 07.02.2002 – C-5/00
- LAG Baden-Württemberg, 28.01.2020 – 19 TaBV 2/19
- LAG Berlin-Brandenburg, 07.07.2016 – 21 TaBV 195/16
- VG Sigmaringen, 30.07.2007 – 5 K 1046/07
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 226 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 178 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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24.08.2002 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 5a des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I 3412)
BGBl. 2002 I S. 3412
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.