Gesetze / Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
ASiG§ 5 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 15.12.2009 – 9 AZR 769/08Arbeitssicherheit im öffentlichen Dienst: Anspruch der Fachkraft für Arbeitssicherheit auf unmittelbare Unterstellung unter den Leiter der Dienststelle als Stabsstelle KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- BSG, 02.11.1999 – B 2 U 25/98 RZitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 07.07.2016 – 21 TaBV 195/16
- ArbG Potsdam, 23.03.2017 – 1 Ca 2182/16
- VGH Baden-Württemberg, 11.03.2010 – PL 15 S 1773/08Zitiert von 3
- OVG NRW, 10.08.2023 – 31 A 136/20.O
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 14.10.2021 – 40 K 2997/19.PVL
- OLG Hamm, 24.06.2021 – 5 RBs 107/21
- LAG Hessen, 26.06.2019 – 18 Sa 607/18Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 ASiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ASiG/5#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ASiG/5#abs-2 (2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die von ihm bestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Er hat sie über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ASiG/5#abs-3 (3) Der Arbeitgeber hat den Fachkräften für Arbeitssicherheit die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit als Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie für die Zeit der Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung von der Arbeit freizustellen. Die Kosten der Fortbildung trägt der Arbeitgeber. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie für die Zeit der Fortbildung von der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben freizustellen.