Gesetze / Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
ASiG§ 2 Bestellung von Betriebsärzten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 02.11.1999 – B 2 U 25/98 RZitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 07.07.2016 – 21 TaBV 195/16
- BAG, 21.12.2017 – 8 AZR 853/16Arbeitgeberhaftung - Grippeschutzimpfung - ImpfschadenZitiert von 8
- LAG Hessen, 03.08.2015 – 16 TaBV 200/14
- LSG Baden-Württemberg, 06.02.2018 – L 11 R 4499/16Zitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 11.03.2014 – 6 Sa 236/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 05.12.2025 – 29 K 3999/22
- VG Düsseldorf, 14.10.2021 – 40 K 2997/19.PVL
- VG Würzburg, 27.08.2019 – W 1 E 19.789Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 ASiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ASiG/2#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat Betriebsärzte schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 3 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ASiG/2#abs-2 (2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die von ihm bestellten Betriebsärzte ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Er hat sie über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ASiG/2#abs-3 (3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsärzten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen. Ist der Betriebsarzt als Arbeitnehmer eingestellt, so ist er für die Zeit der Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung von der Arbeit freizustellen. Die Kosten der Fortbildung trägt der Arbeitgeber. Ist der Betriebsarzt nicht als Arbeitnehmer eingestellt, so ist er für die Zeit der Fortbildung von der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben freizustellen.