Gesetze / Arbeitssicherstellungsgesetz
ASG§ 15 Einfluß der Verpflichtung auf ein Arbeits- oder Vertragsverhältnis in der privaten Wirtschaft
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird ein Arbeitnehmer in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet, so ruht sein bisheriges Arbeitsverhältnis während der Dauer der Verpflichtung. § 1 Abs. 4 und 5, die §§ 2, 3 und 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4, die §§ 6, 12 Abs. 1, §§ 13, 14a Abs. 3 und 6 und § 14b Abs. 1 und 5 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten entsprechend; § 14a Abs. 3 und 6 und § 14b Abs. 1 und 5 gelten jedoch mit der Maßgabe, daß der neue Arbeitgeber erstattungspflichtig ist. Dieser darf etwaige Arbeitnehmeranteile von dem Arbeitsentgelt der verpflichteten Personen einbehalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für in Heimarbeit Beschäftigte und für Handelsvertreter gelten die §§ 7 und 8 des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend.
Änderungsverlauf
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 15 neu gefasst durch Artikel 24 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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22.04.2005 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I 1106)
BGBl. 2005 I S. 1106
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18.12.1989 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I 2261)
BGBl. 1989 I S. 2261
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