Gesetze / Arbeitssicherstellungsgesetz

ASG

§ 15 Einfluß der Verpflichtung auf ein Arbeits- oder Vertragsverhältnis in der privaten Wirtschaft

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird ein Arbeitnehmer in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet, so ruht sein bisheriges Arbeitsverhältnis während der Dauer der Verpflichtung. § 1 Abs. 4 und 5, die §§ 2, 3 und 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4, die §§ 6, 12 Abs. 1, §§ 13, 14a Abs. 3 und 6 und § 14b Abs. 1 und 5 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten entsprechend; § 14a Abs. 3 und 6 und § 14b Abs. 1 und 5 gelten jedoch mit der Maßgabe, daß der neue Arbeitgeber erstattungspflichtig ist. Dieser darf etwaige Arbeitnehmeranteile von dem Arbeitsentgelt der verpflichteten Personen einbehalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für in Heimarbeit Beschäftigte und für Handelsvertreter gelten die §§ 7 und 8 des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend.

§ 14 § 16