Gesetze / Arbeitssicherstellungsgesetz
ASG§ 15 Einfluß der Verpflichtung auf ein Arbeits- oder Vertragsverhältnis in der privaten Wirtschaft
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/15#abs-1 (1) Wird ein Arbeitnehmer in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet, so ruht sein bisheriges Arbeitsverhältnis während der Dauer der Verpflichtung. § 1 Absatz 4 und 5, die §§ 2, 3 und 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, die §§ 5, 6, 12 Absatz 1 und § 13 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten entsprechend; § 14a Absatz 3 und § 14b Absatz 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass der neue Arbeitgeber erstattungspflichtig ist. Dieser darf etwaige Arbeitnehmeranteile von dem Arbeitsentgelt der verpflichteten Personen einbehalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/15#abs-2 (2) Für in Heimarbeit Beschäftigte und für Handelsvertreter gelten die §§ 7 und 8 des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 15 ASG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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22.04.2005 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I 1106)
BGBl. 2005 I S. 1106
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18.12.1989 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I 2261)
BGBl. 1989 I S. 2261
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