Gesetze / Arbeitssicherstellungsgesetz
ASG§ 13 Verpflichtungsbescheid
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/13#abs-1 (1) Der Verpflichtungsbescheid hat zu bezeichnen
Der Verpflichtungsbescheid muß außerdem einen Hinweis auf die Vorschriften zur wirtschaftlichen und sozialen Sicherung des Verpflichteten, eine Rechtsmittelbelehrung und eine Unterrichtung darüber enthalten, daß eine Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat geahndet werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/13#abs-2 (2) Der Verpflichtungsbescheid kann Auflagen für den Arbeitgeber, insbesondere zum Schutz des Verpflichteten enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/13#abs-3 (3) Der Verpflichtungsbescheid ist schriftlich zu erteilen und Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie dem bisherigen Arbeitgeber oder Dienstherrn und, bei in Heimarbeit Beschäftigten, dem bisherigen Auftraggeber (Zwischenmeister) zuzustellen, der sie mindestens ein Jahr ausschließlich oder überwiegend beschäftigt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/13#abs-4 (4) Bei Gefahr im Verzug kann die Verpflichtung auch mündlich oder fernmündlich ausgesprochen werden. Sie ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
Änderungsverlauf
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 13 Abs. 3 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 76 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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15.12.1995 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I 1726)
BGBl. 1995 I S. 1726
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18.12.1989 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I 2261)
BGBl. 1989 I S. 2261
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.