Gesetze / Arbeitssicherstellungsgesetz
ASG§ 13 Verpflichtungsbescheid
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/13#abs-1 (1) Der Verpflichtungsbescheid hat zu bezeichnen
Der Verpflichtungsbescheid muß außerdem einen Hinweis auf die Vorschriften zur wirtschaftlichen und sozialen Sicherung des Verpflichteten, eine Rechtsmittelbelehrung und eine Unterrichtung darüber enthalten, daß eine Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat geahndet werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/13#abs-2 (2) Der Verpflichtungsbescheid kann Auflagen für den Arbeitgeber, insbesondere zum Schutz des Verpflichteten enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/13#abs-3 (3) Der Verpflichtungsbescheid ist schriftlich zu erteilen und Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie dem bisherigen Arbeitgeber oder Dienstherrn und, bei in Heimarbeit Beschäftigten, dem bisherigen Auftraggeber (Zwischenmeister) zuzustellen, der sie mindestens ein Jahr ausschließlich oder überwiegend beschäftigt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/13#abs-4 (4) Bei Gefahr im Verzug kann die Verpflichtung auch mündlich oder fernmündlich ausgesprochen werden. Sie ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen.