Gesetze / Arbeitssicherstellungsgesetz
ASG§ 7 Zustimmungsbedürftigkeit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/7#abs-1 (1) Arbeitnehmer und private Arbeitgeber im Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 4) bedürfen nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses der Zustimmung der Agentur für Arbeit. Die Agentur für Arbeit hat der Beendigung zuzustimmen, sofern durch sie die Sicherstellung von Arbeitsleistungen nicht beeinträchtigt wird oder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. § 1 ist zu beachten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ASG/7#abs-2 (2) Durch die Zustimmung wird nicht über die arbeitsrechtliche Berechtigung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entschieden.
Änderungsverlauf
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 76 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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