Gesetze / Anreizregulierungsverordnung
ARegV§ 20 Bestimmung des Qualitätselements
Stand: 10.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/20#abs-1 (1) Zulässige Kennzahlen für die Bewertung der Netzzuverlässigkeit nach § 19 sind insbesondere die Dauer der Unterbrechung der Energieversorgung, die Häufigkeit der Unterbrechung der Energieversorgung, die Menge der nicht gelieferten Energie und die Höhe der nicht gedeckten Last. Eine Kombination und Gewichtung dieser Kennzahlen ist möglich. Für die ausgewählten Kennzahlen sind Kennzahlenwerte der einzelnen Netzbetreiber zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/20#abs-2 (2) Aus den Kennzahlenwerten nach Absatz 1 sind Kennzahlenvorgaben als gewichtete Durchschnittswerte zu ermitteln. Bei der Ermittlung der Kennzahlenvorgaben sind gebietsstrukturelle Unterschiede zu berücksichtigen. Dies kann durch Gruppenbildung erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/20#abs-3 (3) Für die Gewichtung der Kennzahlen oder der Kennzahlenwerte sowie die Bewertung der Abweichungen in Geld zur Ermittlung der Zu- und Abschläge auf die Erlöse nach § 19 Abs. 1 (monetäre Bewertung) können insbesondere die Bereitschaft der Kunden, für eine Änderung der Netzzuverlässigkeit niedrigere oder höhere Entgelte zu zahlen, als Maßstab herangezogen werden, analytische Methoden, insbesondere analytische Kostenmodelle, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen müssen, oder eine Kombination von beiden Methoden verwendet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/20#abs-4 (4) Die Landesregulierungsbehörden können bei der Bestimmung von Qualitätselementen die von der Bundesnetzagentur ermittelten Kennzahlenvorgaben, deren Kombination, Gewichtung oder monetäre Bewertung verwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/20#abs-5 (5) Auch für die Bewertung der Netzleistungsfähigkeit können Kennzahlen herangezogen werden. Dies gilt nur, soweit der Regulierungsbehörde hierfür hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen. Kennzahlen nach Satz 1 können insbesondere die Häufigkeit und Dauer von Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Engpässen und die Häufigkeit und Dauer des Einspeisemanagements nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sein. Die Absätze 1 bis 4 finden in diesem Fall entsprechende Anwendung, wobei bei Befragungen nach Absatz 3 nicht auf die Kunden, sondern auf die Netznutzer, die Energie einspeisen, abzustellen ist.
Wird zitiert von 39 Entscheidungen zu § 20 ARegV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 22.07.2014 – EnVR 59/12Anreizregulierung: Gestaltungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der Bestimmung von Qualitätselementen - Stromnetz Berlin GmbH
- OLG Düsseldorf, 05.11.2014 – VI-3 Kart 90/13 (V)
- OLG Düsseldorf, 22.08.2012 – VI-3 Kart 40/11 (V)
- OLG Düsseldorf, 26.02.2020 – 3 Kart 75/17Zitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 22.08.2012 – VI-3 Kart 39/11 (V)
- OLG Düsseldorf, 17.02.2016 – VI-3 Kart 139/12 (V)
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 04.06.2025 – 3 Kart 543/24
- OLG Düsseldorf, 06.10.2021 – 3 Kart 749/19Zitiert von 1
- BGH, 11.02.2020 – EnVR 33/19Umfang der Bindungswirkung der gerichtlichen Verpflichtung der Regulierungsbehörde - Energieversorgung Halle Netz GmbH
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 ARegV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.07.2021 Ausfertigung
§ 20 Abs. 5 Satz 5 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I 3229)
BGBl. 2021 I S. 3229
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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