Gesetze / Anreizregulierungsverordnung
ARegV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 04.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/1#abs-1 (1) Diese Rechtsverordnung regelt die Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen im Wege der Anreizregulierung. Netzentgelte werden ab dem 1. Januar 2009 im Wege der Anreizregulierung bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/1#abs-2 (2) Diese Rechtsverordnung findet auf einen Netzbetreiber, für den noch keine kalenderjährliche Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 1 bestimmt worden ist, für eine Übergangszeit bis zum Ende der laufenden Regulierungsperiode keine Anwendung. Die Rechtsverordnung bleibt bis zum Abschluss der darauf folgenden Regulierungsperiode unangewendet, wenn bei der nächsten Kostenprüfung nach § 6 Absatz 1 für diesen Netzbetreiber noch keine hinreichenden Daten für das Basisjahr vorliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/1#abs-3 (3) Auf selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen im Sinne des § 3 Nummer 20a des Energiewirtschaftsgesetzes ist diese Rechtsverordnung nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 1 ARegV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 03.12.2025 – 3 Kart 937/24
- OLG Düsseldorf, 13.11.2013 – VI-3 Kart 19/13 (V)
- BGH, 26.10.2021 – EnVR 17/20Regulierung der Gasnetznutzungsentgelte: Anwendbarkeit der Regelung über die Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors durch die Bundesnetzagentur; Festsetzung nach Beginn der Regulierungsperiode - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II
- VG Saarland Saarlouis, 27.10.2022 – 5 K 795/19
- OLG Düsseldorf, 10.01.2018 – VI-3 Kart 1067/16 (V)
- OLG Frankfurt am Main, 05.10.2017 – 11 W 25/17 Kart
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 ARegV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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03.09.2010 Ausfertigung
§ 1 umnummeriert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. September 2010 (BGBl. I 1261)
BGBl. 2010 I S. 1261
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.