Gesetze / Anreizregulierungsverordnung
ARegV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 04.08.2021
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 03.12.2025 – 3 Kart 937/24
- OLG Düsseldorf, 13.11.2013 – VI-3 Kart 19/13 (V)
- BGH, 26.10.2021 – EnVR 17/20Regulierung der Gasnetznutzungsentgelte: Anwendbarkeit der Regelung über die Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors durch die Bundesnetzagentur; Festsetzung nach Beginn der Regulierungsperiode - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II
- VG Saarland Saarlouis, 27.10.2022 – 5 K 795/19
- OLG Düsseldorf, 10.01.2018 – VI-3 Kart 1067/16 (V)
- OLG Frankfurt am Main, 05.10.2017 – 11 W 25/17 Kart
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 ARegV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/1#abs-1 (1) Diese Rechtsverordnung regelt die Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen im Wege der Anreizregulierung. Netzentgelte werden ab dem 1. Januar 2009 im Wege der Anreizregulierung bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/1#abs-2 (2) Diese Rechtsverordnung findet auf einen Netzbetreiber, für den noch keine kalenderjährliche Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 1 bestimmt worden ist, für eine Übergangszeit bis zum Ende der laufenden Regulierungsperiode keine Anwendung. Die Rechtsverordnung bleibt bis zum Abschluss der darauf folgenden Regulierungsperiode unangewendet, wenn bei der nächsten Kostenprüfung nach § 6 Absatz 1 für diesen Netzbetreiber noch keine hinreichenden Daten für das Basisjahr vorliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/1#abs-3 (3) Auf selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen im Sinne des § 3 Nummer 20a des Energiewirtschaftsgesetzes ist diese Rechtsverordnung nicht anzuwenden.