Gesetze / Einführungsgesetz zur Abgabenordnung
EGAO§ 36 Sonderregelungen auf Grund der Corona-Pandemie
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/36?asof=2021-07-01#abs-1 (1) § 149 Absatz 3 der Abgabenordnung in der am 19. Februar 2021 geltenden Fassung ist für den Besteuerungszeitraum 2019 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar 2021 der 31. August 2021 und an die Stelle des 31. Juli 2021 der 31. Dezember 2021 tritt; § 149 Absatz 4 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/36?asof=2021-07-01#abs-2 (2) Abweichend von § 233a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 19. Februar 2021 geltenden Fassung beginnt der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 am 1. Oktober 2021. In den Fällen des § 233a Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der am 19. Februar 2021 geltenden Fassung beginnt der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 am 1. Mai 2022.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/36?asof=2021-07-01#abs-3 (3) Für den Besteuerungszeitraum 2020 sind die §§ 109, 149, 152 und 233a der Abgabenordnung in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 36 eingefügt durch Artikel 6 1. 1. 2030 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2730)
BGBl. 2022 I S. 2730
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19.06.2022 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I 911)
BGBl. 2022 I S. 911
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 36 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2035)
BGBl. 2021 I S. 2035
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15.02.2021 Ausfertigung
§ 36 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I 237)
BGBl. 2021 I S. 237
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.