Gesetze / Einführungsgesetz zur Abgabenordnung

EGAO

Art 97 § 35 Abrufverfahren bei Steuermessbeträgen und Zerlegungsbescheiden

Stand: 23.12.2022

Bund

§ 184 Absatz 3 Satz 2 und § 188 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung finden erstmals für die Steuermessbeträge und Zerlegungsbescheide Anwendung, die für Realsteuern des Jahres 2025 maßgeblich sind. Für Zwecke der Grundsteuer findet § 188 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung erst Anwendung, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den elektronischen Abruf erfüllt sind, spätestens aber ab dem 1. Januar 2025.

Art 97 § 34 Art 97 § 36