Gesetze / Tabaksteuerverordnung
TabStV§ 4 Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung
Stand: 17.11.2022
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- LG Hagen, 27.03.2023 – 71 KLs 300 Js 580/22 (17/22)
- FG München, 26.06.2024 – 14 V 1016/24
- BGH, 17.11.2022 – 1 StR 323/22Steuerhinterziehung: Dritteinziehung einer SteuerersparnisZitiert von 15
- BGH, 21.09.2022 – 1 StR 479/21Verständigung im Strafverfahren: Pflicht zur vollständigen Belehrung des Angeklagten hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Abweichung des Gerichts von einer VerständigungZitiert von 4
- BGH, 21.09.2022 – 1 StR 479/21Verständigung im Strafverfahren: Pflicht zur vollständigen Belehrung des Angeklagten hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Abweichung des Gerichts von einer Verständigung
- BGH, 28.07.2022 – 1 StR 470/21Steuerhinterziehung durch Beteiligung an der Herstellung illegaler ZigarettenZitiert von 15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/4#abs-1 (1) Das Steuerlager nach § 5 des Gesetzes umfasst die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zur Herstellung, zur Be- oder Verarbeitung, zur Lagerung von Tabakwaren sowie für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Handlungen befinden, ebenso die Lagerorte für Roh- und Ausgangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum Instandhalten des Betriebs und die Verwaltung. Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und ortsfesten Transportanlagen, die jene Räume miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit diese für betriebliche Zwecke genutzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/4#abs-2 (2) Zum Steuerlager gehören auch Räume, in denen die Herstellung von Tabakwaren zu Werbezwecken veranschaulicht werden soll.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/4#abs-3 (3) In einem Steuerlager dürfen Tabakwaren unter Steueraussetzung hergestellt, be- oder verarbeitet sowie gelagert werden. Innerhalb eines Steuerlagers sind die nachfolgenden Handlungen keine Herstellungshandlungen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/4#abs-4 (4) Das Steuerlager ist so einzurichten, dass im Rahmen der Steueraufsicht der Ablauf der Herstellung, der Be- und Verarbeitung, der Handlungen nach Absatz 3 Satz 2 sowie der Verbleib der Tabakwaren verfolgt werden können.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/4#abs-5 (5) Das Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestimmen, dass bestimmte Räume und Flächen nicht in das Steuerlager einbezogen werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/4#abs-6 (6) Die Arbeitsstätte einer Heimarbeiterin oder eines Heimarbeiters gilt als Steuerlager des Auftraggebers, in dem Tabakwaren hergestellt werden, wenn die Heimarbeiterin oder der Heimarbeiter Tabakwaren nicht auf eigene Rechnung herstellt und für nur einen Hersteller tätig ist.