§ 5 Steuerlager
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/5#abs-1 (1) Steuerlager sind Orte, an und von denen Tabakwaren unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/5#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile zum Steuerlager gehören.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 5 TabStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 07.06.2004 – 5 StR 554/03Zitiert von 1
- FG Hamburg, 04.09.2014 – 4 K 86/14Zitiert von 1
- LG Münster, 21.10.2022 – 7 KLs-6 Js 214/15-4/22
- FG Düsseldorf, 23.06.2004 – 4 K 1162/04 VTa,Z,EU
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.