§ 5 Steuerlager
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BGH, 07.06.2004 – 5 StR 554/03Zitiert von 1
- OLG Braunschweig, 18.03.2015 – 1 Ss 84/14Zitiert von 1
- FG Hamburg, 04.09.2014 – 4 K 86/14Zitiert von 1
- FG Hamburg, 24.04.2025 – 4 K 105/21
- LG Münster, 21.10.2022 – 7 KLs-6 Js 214/15-4/22
- FG Hamburg, 14.01.2020 – 4 K 123/15Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 TabStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/5#abs-1 (1) Steuerlager sind Orte, an und von denen Tabakwaren unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/5#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile zum Steuerlager gehören.