§ 373 Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/373?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht oder gewerbsmäßig durch Zuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften Bannbruch begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/373?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/373?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/373?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 370 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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01.04.2026 in Kraft
§ 373 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 341)
BGBl. 2025 I Nr. 341
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