§ 366 Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 51
Nach Gewicht
- BFH, 15.01.2015 – X B 104/14Inhaltliche Bestimmtheit und Auslegung einer Einspruchsentscheidung
- FG Niedersachsen, 14.06.2021 – 9 K 168/20Zitiert von 1
- BFH, 12.05.2022 – V R 31/20Abgrenzung von abschließender zur Teil-EinspruchsentscheidungZitiert von 7
- FG Baden-Württemberg, 15.04.2015 – 1 K 23/13Zitiert von 4
- FG Köln, 05.11.2009 – 6 K 3931/08Zitiert von 8
- BFH, 18.03.2014 – VIII R 9/10Keine wirksame Bekanntgabe einer im Wege des sog. Ferrari-Fax-Verfahrens übermittelten, aber nicht vom Empfangsgerät ausgedruckten EinspruchsentscheidungZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 19.02.2026 – 1 K 1114/25
- BFH, 29.07.2025 – VI R 6/23(Entkräftung der Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO bei einem strukturellen Zustellungsdefizit innerhalb der Drei-Tages-Frist)Zitiert von 3
- FG Düsseldorf, 28.02.2025 – 10 K 492/22 F
51 Entscheidungen zu § 366 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 366 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Einspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Betrifft die Einspruchsentscheidung eine gesonderte und einheitliche Feststellung im Sinne des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und sind mehr als 50 Personen gemäß § 359 am Verfahren beteiligt, so kann auf die Nennung sämtlicher Einspruchsführer und Hinzugezogenen im Rubrum der Einspruchsentscheidung verzichtet werden, wenn dort die Person, der diese Einspruchsentscheidung jeweils bekannt gegeben wird, und die Anzahl der übrigen nicht namentlich bezeichneten Beteiligten angegeben wird.