§ 358 Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 39
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 27.02.2013 – 1 K 2850/11Zitiert von 2
- BFH, 20.11.2019 – XI R 51/17Einspruchsbefugnis der Insolvenzschuldnerin (Bekanntgabe des Steuerbescheids an den Insolvenzverwalter) nach Einstellung des Insolvenzverfahrens; Fristwahrungseignung einer genehmigungsfähigen VerfahrenshandlungZitiert von 2
- BFH, 22.08.2019 – V R 21/18 · Anfechtbarkeit von VerwaltungsaktenZitiert von 7
- BFH, 24.07.2014 – V R 45/13Keine Befugnis zur Verböserung bei mangels Beschwer unzulässigem Einspruch gegen einen auf 0 Euro lautenden UmsatzsteuerbescheidZitiert von 3
- BFH, 06.09.2006 – XI R 51/05Zitiert von 4
- FG Niedersachsen, 12.02.2026 – 2 K 152/25
Zuletzt entschieden
- FG Hessen, 15.07.2025 – 11 V 630/25
- FG Niedersachsen, 11.02.2025 – 5 K 173/16
- OVG Schleswig, 21.01.2025 – 6 LB 7/24Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 358 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbehörde hat zu prüfen, ob der Einspruch zulässig, insbesondere in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.