Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 314 Einziehungsverfügung

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund3 Fassungen79 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/314#abs-1 (1) Die Vollstreckungsbehörde ordnet die Einziehung der gepfändeten Forderung an. § 309 Absatz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/314#abs-2 (2) Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/314#abs-3 (3) Wird die Einziehung eines bei einem Geldinstitut gepfändeten Guthabens eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, angeordnet, so gelten § 835 Absatz 3 Satz 2 und § 900 Absatz 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/314#abs-4 (4) Wird die Einziehung einer gepfändeten nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütung eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitslohn sind, angeordnet, so gilt § 835 Absatz 4 der Zivilprozessordnung entsprechend.

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