Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 227 Erlass

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen1.242 Entscheidungen

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

§ 226 § 228