Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg
KAG§ 12c Stundung, Erlass
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Potsdam, 26.02.2014 – 8 K 1031/12Zitiert von 3
- VG Potsdam, 23.01.2018 – 9 K 1728/16Zitiert von 1
- VG Potsdam, 12.08.2013 – VG 8 L 332/13Zitiert von 1
- VG Cottbus, 03.09.2014 – VG 1 K 977/12Zitiert von 4
- VG Cottbus, 03.09.2014 – VG 1 K 979/12
- VG Cottbus, 29.08.2013 – 6 K 372/12Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 09.09.2022 – VG 8 L 98/22
- VG Cottbus, 11.01.2022 – VG 6 K 404/19
- VG Potsdam, 15.09.2017 – VG 9 K 3973/16Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12c KAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAG/12c#abs-1 (1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn deren Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für die Schuldenden bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAG/12c#abs-2 (2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.