Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg
KAG§ 12c Stundung, Erlass
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAG/12c#abs-1 (1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn deren Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für die Schuldenden bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAG/12c#abs-2 (2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 12c KAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Cottbus, 26.03.2026 – VG 6 K 738/21Kein Anspruch auf Erlass von Säumniszuschlägen und Mahngebühren aus Billigkeitsgründen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Potsdam, 12.08.2013 – VG 8 L 332/13Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.04.2016 – L 29 AS 1614/12
- VG Cottbus, 03.09.2014 – VG 1 K 977/12Zitiert von 4
- VG Cottbus, 03.09.2014 – VG 1 K 979/12
- BGH, 12.10.2023 – III ZR 192/22Wirksamkeit der Kommunalabgabensatzung betreffend Stundungszinsen - Anschlussbeitrag KanalisationZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.