Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 192 Vertragliche Haftung

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen11 Entscheidungen

Wer sich auf Grund eines Vertrags verpflichtet hat, für die Steuer eines anderen einzustehen, kann nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden.

§ 191 § 193