Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 16 Sachliche Zuständigkeit

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen79 Entscheidungen

Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung.

§ 15 § 17