Gesetze / Finanzverwaltungsgesetz
FVG§ 17 Bezirk, Sitz und Aufgaben der Finanzämter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 48
Nach Gewicht
- FG Niedersachsen, 14.03.2018 – 13 K 114/17Zitiert von 1
- BFH, 08.03.1995 – II R 58/93Zitiert von 4
- BFH, 07.07.2021 – III R 21/18Zuständigkeit von Familienkassen für das ErhebungsverfahrenZitiert von 35
- BFH, 19.04.2012 – III R 85/11(Verletzung von Zuständigkeitsregeln in Zusammenhang mit einer Ermessensentscheidung - Rechtsfolgen bei Übertragung der Zuständigkeit nach § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG - Nicht revisibles Landesrecht - Formelle Beschwer)Zitiert von 24
- BFH, 11.09.1991 – XI R 16/90Zitiert von 4
- BFH, 25.02.2021 – III R 36/19Sachliche Unzuständigkeit des sog. regionalen Inkassoservice im Bereich des steuerlichen KindergeldesZitiert von 57
Zuletzt entschieden
- BFH, 07.11.2024 – III R 27/23Zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Finanzamts für die Festsetzung des GewerbesteuermessbetragsZitiert von 1
- BFH, 07.11.2024 – III R 28/23(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 07.11.2024 III R 27/23 - Zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Finanzamts für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags)
- FG Münster, 06.02.2024 – 2 K 2054/22 E
48 Entscheidungen zu § 17 FVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 FVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FVG%201971/17#abs-1 (1) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde bestimmt den Bezirk und den Sitz der Finanzämter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FVG%201971/17#abs-2 (2) Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Kraftfahrzeugsteuer, der sonstigen auf motorisierte Verkehrsmittel bezogenen Verkehrsteuern, der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern (§ 12) zuständig, soweit die Verwaltung nicht auf Grund des Artikels 108 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes den Bundesfinanzbehörden oder auf Grund des Artikels 108 Absatz 4 Satz 2 des Grundgesetzes den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden ist. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig. Soweit es sich um Aufgaben der Finanzverwaltung handelt und der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird, kann die zuständige Landesregierung durch Rechtsverordnung
Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FVG%201971/17#abs-3 (3) Wenn im Besteuerungsverfahren automatische Einrichtungen eingesetzt werden, können durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung damit zusammenhängende Steuerverwaltungstätigkeiten auf ein nach § 2 Abs. 2 eingerichtetes Rechenzentrum übertragen werden. Dieses handelt insoweit für das jeweils örtlich zuständige Finanzamt. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FVG%201971/17#abs-4 (4) Auf Grund eines Staatsvertrages zwischen mehreren Ländern können Zuständigkeiten nach Absatz 2 Satz 1 und 2 auf ein Finanzamt, ein nach § 2 Abs. 2 eingerichtetes Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung oder eine besondere Landesfinanzbehörde (§ 2 Abs. 3) außerhalb des Landes übertragen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FVG%201971/17#abs-5 (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Effizienzsteigerung im Verwaltungsvollzug auf Antrag von und im Einvernehmen mit allen unmittelbar betroffenen Ländern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jeweils Zuständigkeiten nach Absatz 2 Satz 1 eines Landes oder mehrerer Länder auf ein Finanzamt, ein nach § 2 Absatz 2 eingerichtetes Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung oder eine besondere Landesfinanzbehörde (§ 2 Absatz 3) eines anderen Landes übertragen. Absatz 4 bleibt unberührt. Durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann zugleich die Kostentragung geregelt werden.