§ 132 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren
Stand: 30.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 13.04.2025
Die Vorschriften über Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten gelten auch während eines Einspruchsverfahrens und während eines finanzgerichtlichen Verfahrens. § 130 Absatz 2 und 3 und § 131 Absatz 2 und 3 stehen der Rücknahme und dem Widerruf eines von einem Dritten angefochtenen begünstigenden Verwaltungsakts während des Einspruchsverfahrens oder des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht entgegen, soweit dadurch dem Einspruch oder der Klage abgeholfen wird.
Wird zitiert von 65 Entscheidungen zu § 132 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 25.02.2009 – IX R 24/08Zitiert von 15
- BFH, 10.03.2016 – III R 2/15(Verbösernde Einspruchsentscheidung nach Ergehen eines Teilerlasses - Erlass von Säumniszuschlägen: Billigkeitsverfahren und Abrechnungsverfahren - Verfügungsverbot nach § 309 Abs. 1 Satz 1 AO)Zitiert von 22
- BFH, 03.02.1987 – VII R 116/82Zitiert von 11
- FG Münster, 31.10.2019 – 15 K 1814/16 UZitiert von 3
- FG Düsseldorf, 03.12.2013 – 13 K 2560/12 EZitiert von 1
- FG Niedersachsen, 27.06.2013 – 6 K 66/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Hessen, 22.05.2025 – 3 K 778/21Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 24.04.2025 – 6 K 86/22
- FG Hamburg, 07.03.2025 – 6 V 84/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 132 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.