§ 194 Sachlicher Umfang einer Außenprüfung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 120
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 25.06.2015 – 3 K 2419/14Zitiert von 2
- BFH, 04.10.2006 – VIII R 53/04Außenprüfung: Voraussetzungen eines Verwertungsverbots bei Auskunftsersuchen an Dritte nach Kontrollmitteilungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- BFH, 04.11.2003 – VII R 28/01Zitiert von 9
- BFH, 18.02.1997 – VIII R 33/95Einkommensteuer: Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der Zinsbesteuerung durch das Zinsabschlaggesetz trotz unveränderter Fortgeltung des § 30a AO KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- FG Rheinland-Pfalz, 19.07.2012 – 4 K 2384/11
- BFH, 27.10.2020 – IX R 16/19Bekanntgabe der Prüfungsanordnung - vermögensverwaltende Personengesellschaft - Hemmung der FeststellungsfristZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BFH, 24.06.2026 – IX B 127/25Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung bei Außenprüfung für Steuern, für die Festsetzungsverjährung eingetreten ist; Verletzung der Sachaufklärungspflicht
- FG Köln, 06.11.2024 – 2 K 434/16Zitiert von 1
- FG München, 06.08.2024 – 12 K 254/18Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 194 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/194#abs-1 (1) Die Außenprüfung dient der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Sie kann eine oder mehrere Steuerarten, einen oder mehrere Besteuerungszeiträume umfassen oder sich auf bestimmte Sachverhalte beschränken. Die Außenprüfung bei einer Personengesellschaft umfasst die steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter insoweit, als diese Verhältnisse für die zu überprüfenden einheitlichen Feststellungen von Bedeutung sind. Die steuerlichen Verhältnisse anderer Personen können insoweit geprüft werden, als der Steuerpflichtige verpflichtet war oder verpflichtet ist, für Rechnung dieser Personen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen; dies gilt auch dann, wenn etwaige Steuernachforderungen den anderen Personen gegenüber geltend zu machen sind.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/194#abs-1a (1a) Das Ergebnis eines internationalen Risikobewertungsverfahrens nach § 89b und auch die bei dessen Durchführung erlangten Erkenntnisse, die nicht im Risikobewertungsbericht nach § 89b Absatz 6 enthalten sind, sollen bei der Bestimmung des sachlichen Umfangs einer Außenprüfung nach Absatz 1 Satz 2 berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/194#abs-2 (2) Die steuerlichen Verhältnisse von Gesellschaftern und Mitgliedern sowie von Mitgliedern der Überwachungsorgane können über die in Absatz 1 geregelten Fälle hinaus in die bei einer Gesellschaft durchzuführende Außenprüfung einbezogen werden, wenn dies im Einzelfall zweckmäßig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/194#abs-3 (3) Werden anlässlich einer Außenprüfung Verhältnisse anderer als der in Absatz 1 genannten Personen festgestellt, so ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung dieser anderen Personen von Bedeutung ist oder die Feststellungen eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen betreffen.