§ 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 24
Nach Gewicht
- FG Niedersachsen, 16.05.2023 – 9 K 90/22Zitiert von 1
- BFH, 18.07.2023 – IX R 17/22(Keine Änderung eines Steuerbescheids nach § 173a der AbgabenordnungAO) bei fehlerhaftem Datenimport ins ELSTER-PortalZitiert von 2
- FG Münster, 14.06.2023 – 9 K 2189/20 G
- BFH, 27.04.2022 – IX B 57/21(Grundsätzliche Bedeutung: Datenübertragungsfehler und § 173a AO)Zitiert von 4
- BFH, 26.05.2020 – IX R 30/19(Nachträgliches Bekanntwerden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO - offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO)Zitiert von 9
- FG München, 23.03.2023 – 11 K 2386/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 24.10.2025 – 4 K 884/23 Ki
- FG Rheinland-Pfalz, 08.04.2025 – 3 K 1088/23
- FG Düsseldorf, 05.12.2024 – 8 K 673/22 E
24 Entscheidungen zu § 173a AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 173a AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.