§ 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung
Stand: 13.04.2025
Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 173a AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Münster, 30.06.2021 – 13 K 793/19 FZitiert von 2
- FG Niedersachsen, 16.05.2023 – 9 K 90/22Zitiert von 1
- BFH, 18.07.2023 – IX R 17/22(Keine Änderung eines Steuerbescheids nach § 173a der AbgabenordnungAO) bei fehlerhaftem Datenimport ins ELSTER-PortalZitiert von 2
- FG Münster, 14.06.2023 – 9 K 2189/20 G
- BFH, 27.04.2022 – IX B 57/21(Grundsätzliche Bedeutung: Datenübertragungsfehler und § 173a AO)Zitiert von 4
- BFH, 26.05.2020 – IX R 30/19(Nachträgliches Bekanntwerden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO - offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO)Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 24.10.2025 – 4 K 884/23 Ki
- FG Rheinland-Pfalz, 08.04.2025 – 3 K 1088/23
- FG Düsseldorf, 05.12.2024 – 8 K 673/22 E
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 173a AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.