Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 175b Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund3 Fassungen21 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/175b#abs-1 (1) Ein Steuerbescheid ist aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten im Sinne des § 93c bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/175b#abs-2 (2) Gelten Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, nach § 150 Absatz 7 Satz 2 als Angaben des Steuerpflichtigen, ist der Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit diese Daten zu Ungunsten des Steuerpflichtigen unrichtig sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/175b#abs-3 (3) Ist eine Einwilligung des Steuerpflichtigen in die Übermittlung von Daten im Sinne des § 93c an die Finanzbehörden Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung der Daten, so ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit die Einwilligung nicht vorliegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/175b#abs-4 (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn Daten nach § 93c Absatz 1 oder Absatz 3 nicht rechtserheblich sind.

§ 175a § 176