§ 175b Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Niedersachsen, 07.11.2024 – 2 K 78/24
- FG Niedersachsen, 13.10.2022 – 2 K 123/22Zitiert von 2
- BFH, 27.11.2024 – X R 25/22(Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 175b Abs. 1 AO)Zitiert von 3
- FG Münster, 24.10.2025 – 4 K 884/23 Ki
- FG Baden-Württemberg, 05.01.2021 – 10 K 1662/20Zitiert von 3
- FG Münster, 09.03.2021 – 1 K 2809/19 EZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BFH, 15.04.2026 – X R 28/24Keine Korrekturmöglichkeit bestandskräftiger Bescheide durch nachträgliche Ausübung des Wahlrechts auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
- FG Münster, 13.02.2026 – 4 K 64/23 E
- FG Hessen, 19.09.2024 – 10 K 932/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 175b AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/175b#abs-1 (1) Ein Steuerbescheid ist aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten im Sinne des § 93c bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/175b#abs-2 (2) Gelten Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, nach § 150 Absatz 7 Satz 2 als Angaben des Steuerpflichtigen, ist der Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit diese Daten zu Ungunsten des Steuerpflichtigen unrichtig sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/175b#abs-3 (3) Ist eine Einwilligung des Steuerpflichtigen in die Übermittlung von Daten im Sinne des § 93c an die Finanzbehörden Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung der Daten, so ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit die Einwilligung nicht vorliegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/175b#abs-4 (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn Daten nach § 93c Absatz 1 oder Absatz 3 nicht rechtserheblich sind.