§ 111 Amtshilfepflicht
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 24
Nach Gewicht
- OLG Bamberg, 31.07.2023 – 2 W 27/23
- LG Schweinfurt, 15.05.2023 – 42 T 157/22Zitiert von 1
- FG Köln, 07.09.2015 – 2 V 1375/15Zitiert von 9
- BFH, 11.01.2001 – VIII B 83/00Zitiert von 4
- FG Köln, 20.10.2017 – 2 V 1055/17Zitiert von 5
- BFH, 13.12.1995 – XI R 43/89Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 14.03.2024 – 6 LA 35/24Zitiert von 17
- BFH, 21.12.2021 – VII R 21/19Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch eine BZSt-Online-AnfrageZitiert von 3
- VG Weimar, 22.06.2021 – 6 K 1426/19 We
24 Entscheidungen zu § 111 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 111 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/111#abs-1 (1) Alle Gerichte und Behörden haben die zur Durchführung der Besteuerung erforderliche Amtshilfe zu leisten. § 102 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/111#abs-2 (2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/111#abs-3 (3) Schuldenverwaltungen, Kreditinstitute sowie Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts fallen nicht unter diese Vorschrift.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/111#abs-4 (4) Auf dem Gebiet der Zollverwaltung erstreckt sich die Amtshilfepflicht auch auf diejenigen dem öffentlichen Verkehr oder dem öffentlichen Warenumschlag dienenden Unternehmen, die das Bundesministerium der Finanzen als Zollhilfsorgane besonders bestellt hat, und auf die Bediensteten dieser Unternehmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/111#abs-5 (5) Die §§ 105 und 106 sind entsprechend anzuwenden.