§ 112 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- FG Hamburg, 13.09.2018 – 4 K 121/17Zitiert von 5
- FG Hamburg, 07.06.2017 – 4 V 251/16Zitiert von 5
- FG Hamburg, 18.11.2016 – 4 V 142/16Zitiert von 6
- BFH, 11.01.2001 – VIII B 83/00Zitiert von 4
- BVerfG, 09.11.2010 – 2 BvR 2101/09Nichtannahmebeschluss: Teils unzulässige, teils unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Wohnungsdurchsuchung - Verwertung von Daten einer "Steuer-CD" mit Angaben zu Kunden liechtensteinischer Finanzinstitute im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren - Ablehnung eines Beweisverwertungsverbotes durch Fachgerichte nicht zu beanstandenZitiert von 59
- BFH, 13.12.1995 – XI R 43/89Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- FG Thüringen, 21.01.2015 – 3 K 400/12Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 09.03.2004 – 9 K 2666/03 E
- BFH, 26.08.1992 – VII R 50/91Zitiert von 24
9 Entscheidungen zu § 112 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 112 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/112#abs-1 (1) Eine Finanzbehörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/112#abs-2 (2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/112#abs-3 (3) Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/112#abs-4 (4) Die ersuchte Behörde darf die Hilfe nicht deshalb verweigern, weil sie das Ersuchen aus anderen als den in Absatz 3 genannten Gründen oder weil sie die mit der Amtshilfe zu verwirklichende Maßnahme für unzweckmäßig hält.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/112#abs-5 (5) Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht für verpflichtet, so teilt sie der ersuchenden Finanzbehörde ihre Auffassung mit. Besteht diese auf der Amtshilfe, so entscheidet über die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde oder, sofern eine solche nicht besteht, die für die ersuchte Behörde fachlich zuständige Aufsichtsbehörde.