Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 111 Amtshilfepflicht

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen24 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/111#abs-1 (1) Alle Gerichte und Behörden haben die zur Durchführung der Besteuerung erforderliche Amtshilfe zu leisten. § 102 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/111#abs-2 (2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn

1.
Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten,
2.
die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/111#abs-3 (3) Schuldenverwaltungen, Kreditinstitute sowie Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts fallen nicht unter diese Vorschrift.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/111#abs-4 (4) Auf dem Gebiet der Zollverwaltung erstreckt sich die Amtshilfepflicht auch auf diejenigen dem öffentlichen Verkehr oder dem öffentlichen Warenumschlag dienenden Unternehmen, die das Bundesministerium der Finanzen als Zollhilfsorgane besonders bestellt hat, und auf die Bediensteten dieser Unternehmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/111#abs-5 (5) Die §§ 105 und 106 sind entsprechend anzuwenden.

§ 110 § 112