§ 100 Vorlage von Wertsachen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- BFH, 05.07.1991 – III R 3/87Zitiert von 6
- BFH, 16.10.1984 – VIII R 162/80Zitiert von 3
- FG Baden-Württemberg, 25.06.2015 – 3 K 2419/14Zitiert von 2
- BFH, 07.07.1992 – VIII R 2/87Einkommensteuer: Unzulässigkeit einer Teilwertabschreibung auf GmbH-Anteile bei fehlender Zugehörigkeit zum Sonderbetriebsvermögen II KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- BFH, 07.06.1984 – IV R 180/81Zitiert von 13
- FG Köln, 21.10.2015 – 2 K 1505/08
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 23.02.2012 – 9 K 4639/10 K,GZitiert von 2
- FG Münster, 14.04.2011 – 6 K 2973/09 E, F
- FG Münster, 14.04.2011 – 6 K 2977/09 F
12 Entscheidungen zu § 100 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 100 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/100#abs-1 (1) Der Beteiligte und andere Personen haben der Finanzbehörde auf Verlangen Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um im Besteuerungsinteresse Feststellungen über ihre Beschaffenheit und ihren Wert zu treffen. § 98 Absatz 2 ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/100#abs-2 (2) Die Vorlage von Wertsachen darf nicht angeordnet werden, um nach unbekannten Gegenständen zu forschen.