§ 100 Vorlage von Wertsachen
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/100#abs-1 (1) Der Beteiligte und andere Personen haben der Finanzbehörde auf Verlangen Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um im Besteuerungsinteresse Feststellungen über ihre Beschaffenheit und ihren Wert zu treffen. § 98 Absatz 2 ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/100#abs-2 (2) Die Vorlage von Wertsachen darf nicht angeordnet werden, um nach unbekannten Gegenständen zu forschen.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 100 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 05.07.1991 – III R 3/87Zitiert von 6
- BFH, 11.10.1988 – VIII R 419/83Zitiert von 30
- BFH, 25.04.1985 – IV R 64/83Zitiert von 23
- BFH, 30.01.1985 – I R 12/82
- BFH, 16.10.1984 – VIII R 162/80Zitiert von 7
- BFH, 18.11.1980 – VIII R 194/78Zitiert von 47
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 21.10.2015 – 2 K 1505/08
- FG Baden-Württemberg, 25.06.2015 – 3 K 2419/14Zitiert von 2
- FG Münster, 23.02.2012 – 9 K 4639/10 K,GZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 100 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.