§ 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung
Stand: 13.04.2025
Die Steuervergünstigung wird gewährt, wenn sich aus der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung (Satzung im Sinne dieser Vorschriften) ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird; die tatsächliche Geschäftsführung muss diesen Satzungsbestimmungen entsprechen.
Wird zitiert von 116 Entscheidungen zu § 59 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Köln, 08.12.2025 – 10 K 760/22
- FG Sachsen-Anhalt, 21.04.2020 – 3 V 185/20Zitiert von 4
- FG Münster, 25.10.2023 – 13 K 2542/20 K,F
- FG Baden-Württemberg, 05.03.2018 – 10 K 3622/16Zitiert von 4
- FG Hamburg, 26.09.2023 – 5 K 11/23
- FG Hessen, 26.02.2020 – 4 K 594/18Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BFH, 20.11.2025 – V R 23/23 · Zur formellen Satzungsmäßigkeit
- BFH, 20.11.2025 – V R 27/23(Abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 der AbgabenordnungAO) aus Billigkeitsgründen bei Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung
- BFH, 20.11.2025 – V R 10/24Zu den Anforderungen an die satzungsmäßige VermögensbindungZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.